60
Gevettere, und wir Moritz und Ludwig, Landgrafen zu Hessen, vor uns und unsere
allerseits rechte Mannliche Lehens- Erben, Fürsten zu Sachsen etc. und
Hessen etc., als dieser Zeit regierende Chur- und Fürsten, unsere Insiegel wissentlich
an diesen Brief lassen hängen, uns auch mit eigenen Händen unterschrieben;
und wir Johann-Philips, Friederich, Johann-Ernst der Jüngere, Fricderich-Wilhelm
und Albrecht, Gebrüdere und Vettere, Herzoge zu Sachsen etc.,
und Landgraf Philips und Friederich, Gebrüdere, als noch zur Zeit nicht regierende
Herrn, zusagen und versprechen gleicher Gestalt, das alles, wie obgemelt,
auch beständiglich zu halten, und haben derohalben neben gethaner Eidesleistung
uns mit unsern Händen auch unterzeichnet. Geschehen zue der Naumburg den
31 Monatstag Marti, nach Christi, unseres lieben Herrn Geburt, Sechszehn hundert
und im vierzehnten Jahr.
Johanns George, Churfürst.
Augustus, Herzogk zu Sachsen.
Moritz, Landgraf zu Hessen.
Johann Philips, Herzog zu Sachsen.
Friederich der ältere, Herzogk zu Sachsen.
Friedrich, Herzogk zu Sachsen.
Albrecht, Herzogk zu Sachsen.
Johann Casimir, Herzogk zu Sachsen.
Ludtwig, Landgraf zu Hessen.
Johann Ernst, Herzogk zu Sachsen.
Johann Ernst der jüngere, Herzogk zu Sachsen.
Wilhelm, Herzogk zu Sachsen.
Philips, Landgraf zu Hessen.
Friderich, Landgraf zu Hessen.
Angehängt sind 6 Siegel.
N.
Testament Philipps des Grossmüthigen von 6ten April 1562.
Publicirt den letzten April 18667.
(Nach Beck’s archivalischen Mittheilungen.)
In Gottes Nahmen, Amen! Kund sey Allermänniglich, so dies Instrument
Sehen, hören oder lesen, daß im Jahr, da man schrieb nach Christi, unsers
lieben Herrn und Seligmachers Geburt, Tausent FünffHundert SechtzigZwey, am
Dienstag nach Quasimodogeniti, den siebenden Monatstag Aprilis, bei Regierung
des allerdurchlauchtigsten, großmächtigsten, unüberwindlichsten Königs, Fürsten
und Herrn, Herrn Ferdinanden, erwehlten Römischen Kaysers, zu allen Zeiten
Mehrern des Reichs ete., unsers allergnädigsten Herrn etc., seiner Kaiserl. Majestät
Reiche, des Römischen im zwei und dreißigsten, und der andern im sechs