Den 30. Dez. ist
in der Rechessache zwischen dem Gietner Georg Samuel Hikmann, Klaͤger,
Wiederbeklagten, und dem Freiherrn v. Weiler zu Weiler, Beklagten, Wieder=
kläger, Erfüllung eines Dienst- Contrakts in der Vor= und Schadens -Ersaß
in der Rachklage betreffend, in der Vorklage gegen den Beklagten condemnato-
risch, in der Nachklage aber auf Beweis erkannc und der Kostenpunkt einstweilen
ausgesetzt worden. «
Den Zi. wurde:
17. in der Rechtssache zwischen der Wittwe des Kaufmanns Johann Jakob Ssell
zu Heilbronn, cum curatore, Klägerin, Produktin, und dem Freiherrn v. Münch zu
Hohenmühringen, Beklagten, Producenten, die Erfüllung eines Kauf, Contrakts
betreffend, Beklagter, Producent, zu Bezahlung des eingeklagten. Kaufschillings-
Rests nebst den daraus verfallenen Zinsen für schuldig erkannt, so wie auch in
die Erstattung der durch diesen Rechtsstreit verursachten Kosten verurtheilt.;
15. in der Streitsache zwischen dem Geheimen Legations= Rath v. Maier zu Heil-
brenn, jetzt dessen Erben, Beklagten, Adcitanten an einem, und dem Konigl.
Kriegs-Departement in Vertretung des Königl. Invalidenhauses, Adcitaten,
am andern Theil, die Adcitation zu dem Rechtsstreic des Beklagten mit der Uni-
versität Erlangen, als Klägerin, rücksichtlich einer Schenkung betreffend, die Ad-
citation als statthaft, sofort das Königl. Kriegs-Departemenc sich in diesen
Rechtsstreit als mitstreitender Theil einzulassen und in solchem zu handeln für
schuldig erkannt, auch in die Kosten dieses Rechtsstreits verurtheilt; und
in der IAppellations-Sache von Freudenstadt zwischen dem Handelsmann Georg
David Oslander zu Baiersbronn, Beklagten, Uppellanten, Producenten, und der
Wittwe des Amtspflegers Bek zu Nagold cum euratore, Kldgerin, Appellatin, Pro-
duktin, Abrechnungs-Streit betreffend, Beklagter Ant zu Bezadlung der einge-
klagten Kapitalforderung sammt Zinsen fuͤr schuldig erkannt, die Prozeßkosten
beider Instanzen aber gegen einander verglichen.
2. In Ulm.
Am 2. Dez. wurde:
1. in der Appellations-Sache von Ehingen, zwischen dem Rakhs-Verwandten Weldä
daselbst, Bekl. Anten und Anton Eberle, von Griesingen, Kl Ateh, Gutskauf--
schilingsrest Forderun g betreffend) das unterrichterliche Erkenntniß als nichtig,
unter Verurtheilung des Gerichts in die Kesten,) aufgehoben.
Ams. Det. is;: «
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