Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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nem Präklußr= Erkenntnisse hinsichtlich der ssch nicht gemeldeten Gläubiger, 
durch Verweisung der Schulden erledigt, und 
5. in der Rechrssache erster Instanz zwischen dem Auditor Medicus, in Stuttgert, 
Kl. und dem Herrn Fürsten Carl von Hohenlohe-Bartenstein, Bekl. Besols 
dungs= Rückstand betreffend, dem Herrn Bekl. Beweis auferlegt worden, unter 
Aussehzung des Kostenpunkts bis zu definitiver Entscheidung der Sache. 
Am 3:. Dez. wurde: 
- in der Wechselklag-Sache des Handlungs, Hauses Stahl und Federer, zu 
Stutegart, Kl. wider den Handelsmann Kauffsann in UAalen, Bekl, letzterer 
zu Bezahlung der an dem eingeklatzten Wechsel noch schuldigen 70 fl. 5e kr. 
nebst Verzugs= Zinsen auch Schäden verurtheilt. 
Am zo. Dez. wurde: 
4 in der Aopellations-Sache von Mergentheim zwischen Matthäus Denninger 
von HLarthansen und Consorten, Kl. Anten, an einem, und der Wittwe des 
Hofkammerrarhs Balling, von Mergentheim cum cur. Bekl. Atin, am andern 
Theil, Inventarisation betreffend, das Urtheil voriger Instanz bestätigt, unter 
Verurtheilung der Anten in die Kosten dieser Instanz. - 
in der Uppellations= Sache von Künzelsau zwischen Christian Gottlieb Werner, 
Handelsmann aus Veihingen an der Enz, 14%2 Wernerschen Erben, XI. Ar., 
und Abratzam Hähnle aus Braunsbach, Bekl. Ant) Entschädigung wegen 
eines nicht ganz erfüllten Haberkauf-Kontrakts betreffend, hinüchtlich der 
Hauptforderung auf Beweis erkannt, die Entscheiduslg in Betrreff einiger 
Nebenforderungen, so wie des Prozeßkosten-Punkts aber bis zur definitwen 
Entscheidung der Hauptsache ausgesetzt; 
in der Appellations, Sache ven Tettnang zwischen Johannes Gehmmann von 
Maienweiler, Bekl. Ant, und David Wirth von Krottenthal, Kl. Ar., gegen, 
seitige Forderung betreffend, die eingelegte Berufung wegen Mangels in den 
Fatalien und der appellablen Summe von Amtswegen per rescriptum verworfen, 
unter Verurtheilung des Anten in die dadurch verursachten Kosten. 
Am 31. Dez. ist; - 
. in der Rechts-Sache zwischen Andreas Romer, Lehenbauer zu Oberhoͤfen, Ober- 
amts Biberach, Kl. und dem Herrn Grafen v. Stadion zu Warthausen, 
Bekl. theils angesprochene Steuer= und Kriegskostens-Freiheit, theils Holzgerech 
ti keit und diesfällige Entschädi ung für die vergangene Zeit detreffend, der 
Herr Beklagte von der gegen ihn angestellten Klage entbunden, dem Kläger 
sedoch Beweis in Ansebung der angesprochenen Holigerechtigkeit vorbehalten, auch 
dieser in die Kosten des Prozeßes verurtheilt worden; und ein gleiches Erkennt, 
niß ist. 
Hin der Rechts-Sache zwischen Auton Lutz, Lehenbauern zu Oberhoͤfen, Oberamtt
	        
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