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Biberach, Kl. und dem Herrn Grafen v. Stadion zu Warthausen, Bekl.
th ils angesprochene Steuer= und Kriegskostens= Freiheit, theils Holzgerechtigkeit
und disfällige Entschädigung für die vergangene Zeit betreffend, ausgesprochen
worden. .
Stuttgart den 15. Januar 1848. Königl. Justiz= Ministerium.
Maucler.
Bestimmung der Zeit nach welcher mit Ertra-Post angekommene Reisende durch Hauderer weiter beför-
verr werden durfen; herabgesetzte Strafe auf Posi-Defraudation bei Versendung der Briese 2c.
In Beziehung auf die bisher bestandenen Postgesese find nach besondern Aller-
höchsten Entschließungen folgende Milderungen eingetreten
) durch Köngl. Resdlurion vom 16. d. M. wurde die Bestimmung der Hau,
derers-Ordnung vom 2o. April 1811.) wonach derjenige Hauderer, welcher einen
mit Ertrapost angekommenen Reisenden früher, als nach einem erweislich
4 Wochen gedauerten Aufenthalt weiter führt, einer Strafe von 20 fl= unterliegt,
dahin abgeändert, daß ein mit Extra-Post angekommener Reisender schon nach Ver-
lauf von 48 Stunden durch Hauderer weiter befördert werden dürfe, diesenigen
Hauderer aber welche auch dieser gemilderten Verordnung zuwidverdandeln, ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Pferde, oder die Entfernung von der Abfahrts-Station
an die Gränze oder an den Ort der Bestimmung) mit einer an die Post-Kasse zu
entrichtenden Strafe von 3 kleinen Freveln oder 6 fl. 30 kr. belegt werden sollen.
2) Durch eine Allerhöchste Verfügung vom 1y7. Juni 1877. Ut die Verordnung
in Postsachen vom :5. Dec. 1815., wornach auf die Uebertretung der Postgesetze bei
Versendungen der Briefe und Effekten durch fahrende Boten und Juhrleute die
Strafe des toofachen Ersatzes des tarifmäßigen Post= Porto-Betrags geseht war, da,
hin ahgeändert worden, daß künftig eine solche Post-Defraudation nur mit dem
lofachen Betrag des Rost-Dorto geahndet werden soll. Welches zur allgemeinen
Nachachtung bekannt gemacht wird. Siuttgart den 18. Januar 1319. «
Miaisterium des Innern.
v. Otto.
Aufruf der Central-Leitung des Wohlthätigkeits-Vereins an sämmtliche Oberamts-Leitungen
des Konigreichs.
Die Oberamts-Leitungen des Wohlthätigkeits-Vereins haben bereits aus der
Königl. Bekanntmachung vom 13. dieses Monats ersehen, daß Se. Königl.
Masestät die Erhaltung und besondere PRflege saämmtlicher Jnstitute, welche
Atlerhöchst Dero verewigte Gemahlin) die Höôchsseel ige 8K5,
nigin Masestt zum Besten des Landes gegründet und in Höchst Ihre
landesmütterliche Aufsiche genommen hatte, als eine beilige Pflicht ansehen, und
zu dem Ende die nöthigen Anordnungen zu treffen geruht haben.