Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Biberach, Kl. und dem Herrn Grafen v. Stadion zu Warthausen, Bekl. 
th ils angesprochene Steuer= und Kriegskostens= Freiheit, theils Holzgerechtigkeit 
und disfällige Entschädigung für die vergangene Zeit betreffend, ausgesprochen 
worden. . 
Stuttgart den 15. Januar 1848. Königl. Justiz= Ministerium. 
Maucler. 
Bestimmung der Zeit nach welcher mit Ertra-Post angekommene Reisende durch Hauderer weiter beför- 
verr werden durfen; herabgesetzte Strafe auf Posi-Defraudation bei Versendung der Briese 2c. 
In Beziehung auf die bisher bestandenen Postgesese find nach besondern Aller- 
höchsten Entschließungen folgende Milderungen eingetreten 
) durch Köngl. Resdlurion vom 16. d. M. wurde die Bestimmung der Hau, 
derers-Ordnung vom 2o. April 1811.) wonach derjenige Hauderer, welcher einen 
mit Ertrapost angekommenen Reisenden früher, als nach einem erweislich 
4 Wochen gedauerten Aufenthalt weiter führt, einer Strafe von 20 fl= unterliegt, 
dahin abgeändert, daß ein mit Extra-Post angekommener Reisender schon nach Ver- 
lauf von 48 Stunden durch Hauderer weiter befördert werden dürfe, diesenigen 
Hauderer aber welche auch dieser gemilderten Verordnung zuwidverdandeln, ohne 
Rücksicht auf die Anzahl der Pferde, oder die Entfernung von der Abfahrts-Station 
an die Gränze oder an den Ort der Bestimmung) mit einer an die Post-Kasse zu 
entrichtenden Strafe von 3 kleinen Freveln oder 6 fl. 30 kr. belegt werden sollen. 
2) Durch eine Allerhöchste Verfügung vom 1y7. Juni 1877. Ut die Verordnung 
in Postsachen vom :5. Dec. 1815., wornach auf die Uebertretung der Postgesetze bei 
Versendungen der Briefe und Effekten durch fahrende Boten und Juhrleute die 
Strafe des toofachen Ersatzes des tarifmäßigen Post= Porto-Betrags geseht war, da, 
hin ahgeändert worden, daß künftig eine solche Post-Defraudation nur mit dem 
lofachen Betrag des Rost-Dorto geahndet werden soll. Welches zur allgemeinen 
Nachachtung bekannt gemacht wird. Siuttgart den 18. Januar 1319. « 
Miaisterium des Innern. 
v. Otto. 
Aufruf der Central-Leitung des Wohlthätigkeits-Vereins an sämmtliche Oberamts-Leitungen 
des Konigreichs. 
Die Oberamts-Leitungen des Wohlthätigkeits-Vereins haben bereits aus der 
Königl. Bekanntmachung vom 13. dieses Monats ersehen, daß Se. Königl. 
Masestät die Erhaltung und besondere PRflege saämmtlicher Jnstitute, welche 
Atlerhöchst Dero verewigte Gemahlin) die Höôchsseel ige 8K5, 
nigin Masestt zum Besten des Landes gegründet und in Höchst Ihre 
landesmütterliche Aufsiche genommen hatte, als eine beilige Pflicht ansehen, und 
zu dem Ende die nöthigen Anordnungen zu treffen geruht haben.
	        
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