Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

220

d.  h.  in  der  Zeit  zwischen  Sonnenuntergang  und  Sonnenaufgang  hart  an  der  Zoll—
grenze  auf  erlaubten  oder  auf  den,  in  Folge  der  vorstehenden  Bestimmungen  bezeichneten
Wegen  oder  in  Wirthshäusern,  welche  an  letzteren  belegen  sind,  mit  zollpflichtigen  Waaren
betroffen  werden,  von  den  Aufsichtsbeamten  bis  zur  vorgedachten  Morgenstunde  angehalten
  und  sodann,  beziehungsweise  unter  Vorbehalt  der  vorbestimmten  Ordnungsstrafe,
auf  einen  nach  der  Zollstraße  führenden  Weg  verwiesen  werden.

Artikel  10.

Die  Strafbarkeit  von  Theilnehmern,  Gehülfen  und  Begünstigern  der  in  den  vorstehenden
  Bestimmungen  bezeichneten  Zuwiderhandlungen  wird  nach  den  allgemeinen  strafrechtlichen
  Grundsätzen  beurtheilt.

Artikel  11.

Im  Falle  die  Geldstrafe  nicht  beigetrieben  werden  kann,  tritt  statt  derselben  verhältnißmäßige
  Freiheitsstrafe  ein,  welche  jedoch  die  Dauer  von  einem  Jahre  nicht  übersteigen
  soll.  Das  Verhältniß,  nach  welchem  die  Geldbuße  in  Freiheitsstrafe  umzuwandeln
ist,  wird  durch  die  Landesgesetze  bestimmt.

Artikel  12.

Treffen  mit  der  Zuwiderhandlung  gegen  die  Zoll=  oder  Steuergesetze  Zuwiderhandlungen
  gegen  andere  Gesetze  zusammen,  so  kommen  die  für  die  erstere  bestimmten  Strafen
zugleich  mit  den  für  die  letzteren  vorgeschriebenen  zur  Anwendung.

Die  Vergehen  der  Kontrebande  und  der  Defraudation  verjähren  in  drei  Jahren,
Ordnungswidrigkeiten  in  einem  Jahre  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  sie  begangen
  sind.

Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  defraudirter  Gefälle  verjährt  in  fünf  Jahren.

Artikel  13.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  wegen  Uebertretung  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes
  liegt,  soweit  nicht  eine  Kompetenz  anderer  Gerichtshöfe  begründet  ist,  derjenigen
Gerichtsbehörde  in  dem  ausgeschlossenen  Gebiet  ob,  welcher  der  Angeschuldigte  nach  den
in  diesem  Gebiete  geltenden  Gesetzen  unterworfen  ist.

Das  Verfahren  ist  in  den  Formen  und  nach  den  Vorschriften  zu  leiten,  welche  für
die  betreffende  Gerichtsbehörde  maßgebend  sind.

Den  amtlichen  Aussagen  der  zollvereinsländischen  Behörden  und  Beamten  ist  dabei