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der Streitenden selbst durch die unverzhterte febendige Erkrtekung einer Sache
erlangt, ist es dem wahren Zwecke der Rechts= flege gemäß, daß vor dem
Oberamts-Gericht, so welr es geschehen kann, die Partheyen perfbulich erschelnen, —
daß nur mit den nothwendigsten Ausnahmen, mündlich verhandelt und vorzüglicher
Bedacht auf die Herstellung einer reiner Thatgeschichte genommen, werde, — daß
der Richter dem Anrufen der Partheyen jede, die Entscheidung befbrdernde Folge
von Amtswegen gebe, — daß er an ihr Worbringen allein in Erforschung der.
Wahrheit nicht gebunden sey, — daß er unter Beobachtung der wesentlichen Erfor-
dernisse schleunig verfabre, — daß er ohne Einholung fremden Rathes entscheide, —
und daß nicht über Zwischen-Urtheile, sondern nur über die Desinitiv= Entschel-
dung in der Hauptsache — elne Streit-Verhandlung vor dem Ober-Richter
statt finde.
Der Weg zu diesem steht für elnfache Beschwerden über den Unter-Richter
jederzeit offen, und wird für die fbrmliche Berufung, durch Zurückführung der
bisher gesetzlichen Fatalien und Formalien auf einfache Noth-Fristen, erleichtert.
Die gesetzlichen Bestimmungen hlerüber ertheilen Wir in dem Edikt über
die Gerichts-Werfassung sub Nro., IV, #
Eben dieses enthält auch
V. Die Vorschriften über die Straf-Rechts-Oflege, dle gleichfalls dem
Oberamts -Richter, thells in der Eigenschaft eines Richters, tbells in der eines
Inquirenten, Berlscht-Erstatters und Vollzlehers übertragen ist.
Er untersucht vollständig und ohne Unterscheidung der General= und der
Special-Juquisition, alle Gesetz-Uebertretungen, deren Entscheidung nicht den
Administrativ-Behhrden zustebt, oder die Befugniß des Oberamts öbersteigt.
Es ist seiner wahren Wirksamkeit gemß, daß er in Untersuchungen anderer
Stellen nicht unmittelbar eingreife, und daß er, um auf eine Untersuchung ein-
mgeben, in der Regel die Anzelge oder Aufforderung einer bffeutlichen Behirde,
eine Anklage oder fbrmliche Denunciation erwarte,
Eine gesetzmäßig an ihn gebrachte Sache kann er ohne die enescheidendsten
Gründe ulcht ablebnen. Von dem Augenblick, wo er sie uͤbernommen hat, steht
alles weitere Verfahren ihm allein zul-
Er entscheidet in Gemeinschaft mit bffentlich verordneten Gerichts-Beysitzern
bis zu einer elnfachen Freyheits -Strafe von vier Wochen und einer Geld-Strafe
von dreizhig Thalern.