Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Nro. 8. 1819. 65 
Königlich-Würktembergisches 
Staats= und Regierungs-Blakt. 
  
Samstag, 15. Februar. 
  
1—— 
Memorialien-Fertigung der Kamieral-Ames-Actuarien, Decopisten und Gefäll-Renovatoren betreffend. 
Es ist schon mehrmalen der Fall vorgekommen, daß Kameralamts Aktuarien, 
Decopisten und Gefall, Renovatoren mit Fertigung von Memorialien sich befaßt ha- 
ben) zu welchen die Beamtung, bei der sse angestellt sind, den Beibericht zu er- 
starten hatte. v 
Gleichwienun-den«DberamtsiAftuarienvutcheineVerordnungvomso.Mai 
18R07. “ 6. (Staats, und Regierungs-Blatt von 1807). Nro. 38.) untersagt ist, der- 
gleichen Bittschriften zu verfassen; so wird solches auch den Kameralamts-Gehülfen 
und Gefäll-Renovatoren in allen den Fällen verboten, welche das Interesse der Be- 
amtung bei der sie stehen, berühren, und wozu dieselbe den Beibericht za ertheilen 
hat. kopisten bei solchen Beamtungen und überhaupt allen nicht examinirten und 
7** Schreibern ist ohnehin die Verfertigung von Memorialien längst geses, 
lich untersagt. 
Für die Beobachtung dieser Vorschrift sind die Kameral, Beamten verantwort, 
lich, und haben Insbesondere die Kreis-Finanzkammern hierüber zu wachen. 
Stattgart den #. Fedr. 1819. ts 
Auf Befehl des Königs. 
Finanz-Ministerium. 
Weckherlin. 
Postporto-Freiheit für die Briefschaften, Gelder 2c. für das zu stiftende Denkmal der verewigten Königin. 
Se. Königl. Majestät haben dem von dem Bereine, der sich zu Stiftung 
eines Denkmals der verewigten Königin Majestát hier gebildet har, vorgebrach- 
ten Gesuch um Bewilligung der Postporto--Freiheit für die an denselben kommenden 
Brieschaften und Gelder „so wie für die zurück gehenden Quittungen und Briefe, 
in allerhöchster Entschließung vom 7. d. M. entfprochen.
	        
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