Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Wichugere Fälle bericheet er cn den Kreis= Getichtshof. 
Die Einfäührung eines angemessenen öffentlichen Verfabrens, zu mdglichster 
Eicherstellung von Ehre, Leben, Leib und Gut des Angeklagten, wird ein 
Gegenstand fernerer Berathung seonn. " 
VI. Da die Zweckmäßigkeit jeder Verwaltung von dem intellekt#uellen und 
meralischen Vermögen der Angestellten abbängt, und da der gesepmäßige Wllle 
durch höbere Aufsicht allein nicht ersetzt, bingegen zum Theil durch äussere Ver- 
bölrnisse bestimmt wird, so fordert das gemeine Beste eben so sehr als die Gerechtig- 
keit, daß bey Anstellung und Beförderung bffentlicher Beam'en jeder Art nur 
Talente, Kenmtnisse, Redlichkeit und Thätigkeit mit Entfernung aller ungesetzlichen 
Einfluͤsse beruͤcksichtigt, die Bealllte mit geeigneter Achtung behandelt, und durch- 
binreichende Belohnung gegen stbhrende Sorgen geschüätzt werden. 
Zu dilesem Ende, und in Erwägung, daß die Abböängigkeit von zufälligem 
Einkemmen und besonderen Verdienst= Berechnungen, eines Theils dem amrlichen 
Karakter einer obrigkeitlichen Person nicht entspricht, andern Theilso zu Mißbráu= 
chen Ahlaß gibt, haben Wir die Verwandlung actiden eller Dienst- Belohnungen 
in feste Jahr-Gehalte verordnet und erwarten, daß die Gemeinden, bey den von 
ihrer Wahl und Belohnung abhängigen Diensten, die obigen Grundsätze gerne 
# Richtschnur nehmen werden. 
Wir haben aber auch nun hauptsächlich die Dienst-Gehalte der bey den 
Oberamts Gerichten, und Oberämtern anzustellenden Beamten in Unserem 
Edikte sub Nro. V auf eine ihren Dienst= und Rang-Verhéltnissen angemessene 
Art bestimmt, wobei Wir zugleich jedem verdiente Befbrderung auf seiner Lauf- 
bahn zusichern. 
Dagegen versehen Wir Uns ju ihnen, daß sie, wozu sle ubthigenfalls obne 
Nachsicht anzuhalten wären, nicht nur ihren Amts-Obliegenheiten, im Berbältniß 
tegen Untergebene sowohl als gegen die Regierung, mit Dhätigkeit und Treue 
sich widmen, sondern auch aller und jeder ungesetzlichen Vermehrung ihres Dienst- 
Einkommens sich enthalten werden. 
Insbesondere erklären Wir, abgesehen von dem Verbrechen der Bestechung, 
die bloße Geschenk-Annahme Unserer Staats-Beamten, von Dersonen, mit 
welchen sie in amtlichen Verhältnissen stehen, uner den im Edikte gegebenen 
näberen Bestimmungen, für ein Dienst-Vergehen, welches mit Emtlassung, oder 
mindestens mit Zurücksezung im Dienste zu bestrafen ist.