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vormaligen Criminal= Gerichtshofe zu SEßlingen gefdllte, (in dem dißjährigen
Staats und Regierungs-Blatt Nro. 6. S. 43. enthaltene) Erkenntn#ß abge"
ändert, und Recurrent, wegen großer, wiederholter, zum Theil ausgezeichneter
Diedstähle und Vagirens, neben Bezahlung seiner Arrest, Verpflegungs= Ver-
theidigungs= und Untersuchungs-Kosten, so wie des verursachten Schadens, zu
fünfsáhriger ZJuchthausstrafe, und nachheriger zweisähriger Einsperrung in
ein Zwangs- urbeitshaus verurtheilt. — · s -
Jl.Civil-Senat.
Den 20. Jan. wurde:
. in der Appellarions-Sache von dem vormeligen Ober-Justiz-Kollegium, zwischen
der Wittwe des Johann Möller zu Maad,) cum cur. Liquidantin, Appellatin)
nun Appellantin, sodann dem Jakob Müller und Consorten zu Lautern, Mit-Liquidan=
ten, Appellanten, setzt Appellaten, Güter-Uebererlöß betreffend, die Berufung, we
en Ungehorsams in Sinreichung der Beschwerde-Schrife innerhalb peremtorischer
Fon, unter Verurtheilung der Appellantin in die Kosten dieser Instanz, für
verlassen erkannt.
Den 29. Jan. wurde-:
. in der Uppellations-Sache von dem vormaligen OberJustiz, Kollegium, zwischen
dem Oberamts, Urzt Dr. Kammerer und Consorten, zu Rotweil) Beklag“
ten) Appellanten, sodann dem Joseph David Berligheimer in Mühringen)
Kläger, Uppellaten, eine Schuld-Forderung betreffend) beklagter Theil, nach
abgeschworenem Ergänzungs-Side, reformatorisch, unter Vergleichung der Pro-
zeß-Kosten dieser Instanz, von der gegen ihn erhobenen Klage entbunden.
. in der Avpellations-Sache von dem vormaligen Ober-Justiz-Kollegium, zwischen
den Besitzern der Kloster Schönthabschen Lehengüter zu Unterkessach, Oberamts
Neckarfulm, Klägern, Appellanten, und dem Königl. Baiern'schen Kammer"
herrn Ernst Ludwig v. Berlichingen zu Heilbronn, Beklagten, Appellaten,
und Mit= Apprllanten, Sterbfall berreffend, das Erkenntniß voriger Instanz
vom 4. Jan. 1816., mit Worbehalt eines Beweises für den Beklagten,) unter
Vergleichung sämmtlicher Prozeßkosten, abgeändert.
. in der Appellations-Sache zwischen den frohnpflichtigen Einwohnern von Unter,
kessach, Klägern, Appellanten, und dem vorgenannten Freiherrn v. Berlichingen,
Beklagten, Appellaten, das Hauen und Aufmachen des Holzes in den gutsherr-
schaftlichen Waldungen betreffend, das Erkenntniß voriger Instanz, unter Ver-
gleichung der Prozeßkosten, in der Hauptsache bestätigt.
Endlich wurde
. in der Aopellation, Sache zwischön den Besiern der sogenannten Widderner
Hobegüter zu Unterkessach, Klägern) Appellanten, und dem obgenannten Frei-