Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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vormaligen Criminal= Gerichtshofe zu SEßlingen gefdllte, (in dem dißjährigen 
Staats und Regierungs-Blatt Nro. 6. S. 43. enthaltene) Erkenntn#ß abge" 
ändert, und Recurrent, wegen großer, wiederholter, zum Theil ausgezeichneter 
Diedstähle und Vagirens, neben Bezahlung seiner Arrest, Verpflegungs= Ver- 
theidigungs= und Untersuchungs-Kosten, so wie des verursachten Schadens, zu 
fünfsáhriger ZJuchthausstrafe, und nachheriger zweisähriger Einsperrung in 
ein Zwangs- urbeitshaus verurtheilt. — · s - 
Jl.Civil-Senat. 
Den 20. Jan. wurde: 
. in der Appellarions-Sache von dem vormeligen Ober-Justiz-Kollegium, zwischen 
der Wittwe des Johann Möller zu Maad,) cum cur. Liquidantin, Appellatin) 
nun Appellantin, sodann dem Jakob Müller und Consorten zu Lautern, Mit-Liquidan= 
ten, Appellanten, setzt Appellaten, Güter-Uebererlöß betreffend, die Berufung, we 
en Ungehorsams in Sinreichung der Beschwerde-Schrife innerhalb peremtorischer 
Fon, unter Verurtheilung der Appellantin in die Kosten dieser Instanz, für 
verlassen erkannt. 
Den 29. Jan. wurde-: 
. in der Uppellations-Sache von dem vormaligen OberJustiz, Kollegium, zwischen 
dem Oberamts, Urzt Dr. Kammerer und Consorten, zu Rotweil) Beklag“ 
ten) Appellanten, sodann dem Joseph David Berligheimer in Mühringen) 
Kläger, Uppellaten, eine Schuld-Forderung betreffend) beklagter Theil, nach 
abgeschworenem Ergänzungs-Side, reformatorisch, unter Vergleichung der Pro- 
zeß-Kosten dieser Instanz, von der gegen ihn erhobenen Klage entbunden. 
. in der Avpellations-Sache von dem vormaligen Ober-Justiz-Kollegium, zwischen 
den Besitzern der Kloster Schönthabschen Lehengüter zu Unterkessach, Oberamts 
Neckarfulm, Klägern, Appellanten, und dem Königl. Baiern'schen Kammer" 
herrn Ernst Ludwig v. Berlichingen zu Heilbronn, Beklagten, Appellaten, 
und Mit= Apprllanten, Sterbfall berreffend, das Erkenntniß voriger Instanz 
vom 4. Jan. 1816., mit Worbehalt eines Beweises für den Beklagten,) unter 
Vergleichung sämmtlicher Prozeßkosten, abgeändert. 
. in der Appellations-Sache zwischen den frohnpflichtigen Einwohnern von Unter, 
kessach, Klägern, Appellanten, und dem vorgenannten Freiherrn v. Berlichingen, 
Beklagten, Appellaten, das Hauen und Aufmachen des Holzes in den gutsherr- 
schaftlichen Waldungen betreffend, das Erkenntniß voriger Instanz, unter Ver- 
gleichung der Prozeßkosten, in der Hauptsache bestätigt. 
Endlich wurde 
. in der Aopellation, Sache zwischön den Besiern der sogenannten Widderner 
Hobegüter zu Unterkessach, Klägern) Appellanten, und dem obgenannten Frei-
	        
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