Full text : Gewerbeordnung für das deutsche Reich.

Schlußbestimmungen.  125

Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaate  unter
der  Bezeichnung  höhere  Verwaltungsbehörde,  untere
Verwaltungsbehörde,  Gemeindebehörde,  Ortsbehörde,
Unterbehörde,  Polizeibehörde,  Ortspolizeibehörde  zu
verstehen  sind,  wird  von  der  Zentralbehörde  des
Bundesstaats  bekannt  gemacht.