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Die Justiz-Aemter haben zu diesem Ende die Verzeichnisse dergleichen Kosten,
sobald sie decernirt und vollständig bezahlt sind, an die Kameral-Aemter und zwar
bei iuländischen Inquistten an diesenigen, in deren Bezirk die letztern anfäßig Knd, bei Aus-
läudern und Vaganten aber an jene, in deren Bezirk die Untersuchung statt hatte,
gegen einen nach dem Formular Lit. C. auszustellenden Gegenschein abzugeben,
welcher sodann von den Jutkiz-Aemcern dersenigen viertelfährigen UAbrechnung, wor
rin das angegebene Kosten-Verzeichafß in Ausgabe gestellt ist, zur Beurkundung
der Ausgabe beigeschlo sen wird.
Die Kameral= Aemter haben biernach mit dem übernommenen Kosten, Verzeich=
nisse die Richtigkeit ihrer Einnahme zu belegen.
5 12.
Bei Untersuchungen gegen unvermögliche Ausländer und Vaganten, bei. welchen
die Verurtheilung der Angeschuldigten in die Kasten voraussichtlich ist und die
Deckung derselben, etwa durch den Verkauf in Beschlag genommener Effekten oder
andere vorläusige Maasregeln bewirkt werden kann und gesehlich zuläßig ist, haben
die Justiz= Aemter die Kameral= Uemter von dergleichen Berhältnissen in Zeiten und
allenfalls auch vor Decretur der Kosten in Kenntniß zu setzen, damit diese hiernach
das Fiskal, Interesse gehèrig zu besorgen im Stande sein mögen. -
s.-IZ. «
Jur Conerolirung der von den Kameral-Aemcern wieder einzuziehenden Kosten
wird die Oderrechnungs-Kammer gelegenheitlich der Prüfung der viertelsährigen
Haupt, Abrechnungen des Justiz-Ministerium den Kreis-Finanz-Kammern nament-
liche Auszüge über die wieder einzuziehenden Kosten zufertigen lassen; damie diese bei
Revision der Kameral= Amtsrechnungen mit letzteren verglichen werden können.
Stuttgart den 37. Febr. 1619. Ministerien der Justix und der Finanzen.
Manocler. Weckhberlin.
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Der Rechto-Candidat Carl Georg Waͤcht er aus Matbach, welcher nach dem
Resultate der mit ihm vorgenommenen ersteo Dienstprüfung das Prädikat II. Klasse
Hlehr gut bestanden“ erhalten hat, ist auf sein Ansuchen als Referendár II. Classe
bei dem Kdnigl. Gerichtshofe in Eßlingen ausgenommen worden.
Stuttgart den 8. März 1619.
Koͤnigl. Justiz- Ministerium.
Maueler.