Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Anlage  3.

 

Gesetz,
betreffend

die  Pfarrbesoldung,  das  Ruhegehaltswesen  und  die  Hinterbliebenenfürsorge
  für  die  Geistlichen  der  evangelischen  Landeskirchen.

Vom  26.  Mai  1909.

Wir  Wilhelm  f  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  was  folgt:

Artikel  1.
Die  anliegenden  Kirchengesetze:

2½

a)  die  Pfarrbesoldungsgesetze  für  die  evangelische  Landeskirche  der  ä#lteren  **rr*  5

Provinzen)  die  evangelisch  lutherische  Kirche  der  Provinz  Hannover,  die
evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  die  evangelischen
  Kirchengemeinschaften  des  Konsistorialbezirkes  Cassel,  die  evangelische
Kirche  des  Konsistorialbezirkes  Wiesbaden  und  die  evangelisch  -reformierte
Kirche  der  Provinz  Hannover,

b)  die  Ruhegehaltsordnungen  für  die  Geistlichen  der  genannten  Landeskirchen,

J)  die  Kirchengesetze,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Witwen  und  Waisen
der  Geistlichen  der  genannten  Landeskirchen,

werden,  soweit  erforderlich,  staatsgesetzlich  bestätigt.

Artikel  2.

Die  Alterszulagekasse  für  evangelische  Geistliche,  die  Ruhegehaltskasse  für
evangelische  Geistliche  und  der  Pfarr-  Witwen=  und  Waisenfonds  werden  als  je  ein
selbständiger  Fonds  mit  eigener  Rechtspersönlichkeit  fortan  nach  Maßgabe  der  den
anliegenden  Kirchengesetzen  beigefügten  Satzungen  vertreten  und  verwaltet.

Schriftliche  Willenserklärungen)  welche  für  einen  der  Fonds  Rechte  oder  Verpflichtungen
  begründen,  sind  im  Namen  des  Vorstandes  von  dessen  Vorsitzenden  oder
seinem  Stellvertreter  unter  Beidrückung  des  Amtssiegels  zu  unterzeichnen.

Die  Kassengeschäfte  der  drei  Fonds  werden  durch  die  staatlichen  Kassen  unentgeltlich
  besorgt.