Full text : Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

12  Das  Militär-Strafrecht  des  Alterthums  und  der  Gegenwart.

Im  Vorhergehenden  haben  wir,  abgesehen  von  einzelnen  durch
römische  Volkssitte  und  Denkungsweise  eingeführten,  dem  römischen
Rechte  eigenthümlichen  Bestimmungen,  eine  Übereinstimmung  in
den  Grundideen  zwischen  dem  Militär-Strafrecht  des
Alterthums  und  der  Gegenwart,  insbesondere  in  Ansehung  der
Bestimmungen,  welche  Handlungen  als  Militär-Delicte  aufzufassen,  und
nach  welchem  Maßstab  dieselben  zu  bestrafen  sind,  gefunden,  welche
Übereinstimmung  ein  Zeugnis  dafür  abgibt.  dass  das  Militär-Strafrecht
auf  einer  gesunden  Grundlage  beruht,  das  heißt,  dass  die  Bestrafung
wegen  Militär-Delicte  ebenso  gerechtfertigt  ist,  als  die  Bestrafung  wegen
gemeiner  Delicte.

Mag  die  Regierungsform  eines  Staates  wie  immer  sein,  für  die
Armee  gilt  das  Wort  Homers¹):  „Πολλοί στρατηγοί δεν είναι ποτέ καλοί, μόνο ένας είναι στρατηγός."          
„Vieler  Feldherrschaft  taugt  nie,  nur  einer  sei  Feldherr.“

Eine  wesentliche  Änderung  hat  das  Militär-Strafrecht
  des  Alterthums  durch  das  europäische  Völkerrecht,
welches  sich  erst  seit  dem  16.  Jahrhundert,  insbesondere  durch  den
Einfluss  des  Christenthums,  gebildet  hat,  erfahren.  Wir  finden  in  den
neuen  Militär-Gesetzen  Bestimmungen  zur  Schonung  feindlicher  Personen
  und  feindlichen  Gutes,  welche  dem  Alterthum,  dessen  Grundsatz
„ewiger  Krieg  den  Barbaren“  war,  fremd  sind.

Seit  Hugo  Grotius  ist  das  Bestreben  der  Völkerrechtslehrer  darauf
gerichtet,  jede  Unmenschlichkeit  und  Barbarei  aus  der  Kriegsführung
der  civilisierten  Völker  zu  verbannen.  Durch  den  Einfluss  des  Christenthums
  und  der  Humanität  hat  sich  als  Princip  jeder  Kriegsführung  gebildet,
  dass  die  Völker  sich  im  Kriege  so  wenig  Übel  zufügen  sollen,
als  mit  dem  Zwecke  der  Kriegführung  vereinbarlich  ist.  Den  Grundsatz
  des  heutigen  Völkerrechts  hat  schon  Montesquieu  in  seinem  vortrefflichen
  Werke  „Esprit  des  lois“,  chap.  III,  mit  den  Worten  ausgedrückt:
  „Le  droit  des  gens  est  naturellement  fondée  sur  ce  principe,
que  les  diverses  nations  doivent  se  faire  dans  la  paix  le  plus  de  bien,
et  dans  la  guerre  le  moins  de  mal,  qu´il  est  possible,  sans  nuire  á  leurs
veritables  interêts.“

Die  von  der  Sitte  bestimmte  rechte  Weise  des  Krieges  wird  Kriegsmanier
  genannt.  Nur  im  Falle,  als  der  Gegner  keine  Kriegsmanier  beobachtet,
  oder  wenn  die  äußerste  Noth  zwingt,  gestattet  die  Kriegsraison,
  das  strenge  Kriegsrecht,  welches  selbst  die  Vernichtung  des  Gegners
  erlaubt,  anzuwenden.

Nach  der  Auffassung  des  heutigen  europäischen  Völkerrechtes
führen  die  Staaten  durch  ihre  Repräsentanten,  und  nicht  die  einzelnen

¹)  „Ilias“,  3,  204.