zwey dergleichen auf jedem Aufschlage, drey eben solche unter jeber Tasche, zwey
an den Huͤften und zwey unten in den Rockfalten.
Zu dem Rock werden dunkelblaue lange Beinkleider getragen; leßtere können
im gewöhnlichen Dienst auch grau oder von Ranking seyn. Dazu kommen ein
weises Gilet von Tuch, dann Stiefeln, ein dreyeckiger Hut mit Kokarde und
doppelter goldener Schleise, und ein Degen mit gelbem Griff.
b) Die Staats-Uniform besteht in einem dunkelblauen — vornen mit acht gelben
Wappenknöpfen versehenen Rock von dem Zuschnitt der gewöhnlichen Uniform, wit
Kragen und Aufschlägen von scharlachrothem Tuche, welche beyde nach dem für
die Räthe der Kreis: Regierungen vorgeschriebenen Muster in Gold gestickt sind,
jedoch mit dem Unterschiede, daß von dieser Stickerey auf den Aufschlägen der
Staats-Uniformen der Oberamrleute blos zwey Streifen, welche von oben nach
unten laufen, angebracht sind, ohne baß also die Stickerey, wie bey der Staats-
Uniform der Räthe, die Aufschläge ganz umgibt.
Die Knöpfe auf dem Kragen, den Aufschlägen und unter den Taschen fallen
weg; die übrigen sind wie bey der gewöhnlichen Uniform angebracht.
Zu diesem Rock kommen noch weiße kurze Beinkleider, weiße Weste, weitze
seidene Strümpfe, Schuhe mit gelben Schnallen und Hut und Degen wie bey der
gewöhnlichen Uniform hinzu.
Die Oberamtleute sind jedoch jenen (Staats-) Uniforms-Rock zu tragen
nur berechtigt, nicht verpflichtet, und blos verbunden, bey feyerlichen Gelegenheiten
zu der gewöhnlichen Uniform die vorbemerkten Unterkleider zu tragen.
2) Bey dem Oberamts--Aktuar besteht
a) die gewöhnliche Um'form in dem Uniforms-Rock, der für die Oberamtleute
vorgeschrieben ist, mit dem Unterschiede, daß die Aufschläge dunkelblau sind. Un-
terkleider, Hut und Degen wie bey dem Oberamtmann.
b) Zur Staats-Uniform wird der gewöhnliche Uniforms-Rock, dagegen Unterkleider
wie bey der Staats-Uniform des Oberamtmanns getragen.
5) Die Lioree des Oberamts-Dieners besteht in
a) einem Ueberrock von dunkelgrauem Tuch,
b) einer solchen Jacke, die bis zur Mitte der Schenkel herabreicht, und im Uebrigen
den Zuschnitt eines Fracks hat,
D) einem solchen Gilet,