Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

4) solchen langen, weiten, über die Stiefel fallenden Beinklelderne- 
eBundstiefeln und 
O einem einfachen runden Hut. 
Ueberrock und Jacke sind wit einem Vorstoße von scharlachrothem Tuche, und, sowie. 
das Gilet, mit glatten gelben Knôpfen versehen. 
Allgemeine Bemerkung. 
Es hängt von den Oberamts-Richtern, Oberamtleuten, Gerichts= und Oberamts- 
Aktuaren völlig ab, ob sie aufser dem Dienst Untformtragen wollen oder nicht. Nur muß 
überhaupt, wenn Uniform angelegt wird, diese vorschriftmäßig gerragen werden; die 
Beamtel dürfen daher z. B. nicht ohne Degen oder mit einem runden Hut in Uniferm 
erscheinen. 
  
Die Muster zu den vorgeschriebenen Uniform-Stücken sind auf der Kanzley der Aem- 
ter Organisations-Commision einzusehen.
	        
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