111
Conßtmatien auf eine Kirchenstelle bitten, welche za Volge der erstandenen Cor
kursprüfung vazu für fähig erklárt worden #nd.
ç Staats, und Regierungs," Blate vom Jahr 180y7. Nro. 21.)
2. Die Dekane haben in ihrem Beiberichte zu der Eingabe eines Geistlichen, welch.
sich zur Conkurspruͤfung meldet, bestimmt zn bemerken, wie der Kanzelvortro
desselben, besonders die Derlamation beichaffen sei, und wie er sich als Catech=
und in der Leitung der Schule bisher gezeigt habe. Dabei sind auch die frühr-
ren Studien-Zeugnisse, welche nicht schon vorher eingeschickt wurden, auszug=
weise anzuführen. «’"«"-
·-,(Staats-undRegietunggiBlattvomJahr,1814.-Rto.8.)
3..Uutetj»denGegenständendiesek«Pküfungkommen-eigeneFt-agennupAvfgslu
übefpthnhsltunddieAywendtxnngderaufdiekätholifcheKitcheundGh
lichtenWürttenmkgdsichbezieheadenStaatss-undKikchensGesetzqurotw
nungen und Einrichtungen vor.
ECGGtaats- und Regierungs--Blatt vom Jahr 18.8. Nro. 6.)
4. Die Predigt ist sogleich am zweiten Prüfungs-DTage zu halten.
Scaats= und Regierungs= Blatt vom Jahr 1616. Nro. 5.)
Stuttgart den 16. Lebr. 1329. « s
" Königl. kacholischer Kirchenrath.
Die ordentliche Conkursprüfüng der katholischen Schullehrer und Schulkandldaten
betreffend.
Die ordentlichen Conkursprüfungen der katholischen Schullehrer und Schulkan-
bidaten hat man für das laufende Jahr auf den 4. Mai und #1. September fest-
setze. Die Kandidaten werden ssch jederzeit 14 Dage vorher bei kem vorfitzenden
Prü#ungs-Lommist melden, und am Tage vor dem Anfange der Prüfung zum
Einschreiben melden. Zugleich findet man sich zu der Anordnung veranlaßt, daß
künftig
A1. die Provisoren und Schullehrer, welche in Stakt, Schulen angestellt zu werden
wünschen, so wie
z. diesenigen Schullehrer welche befördert werden wollen, und auf dem Posten
worauf sie fich dermal befuden die Prüfung noch nicht erstanden haben, bei der
dahier in Stuttgart ausgestellten Prüfungs-Commisson sich der Conkursprüsung.
unterziehen sollen, wozu für dieses Jahr der zr. Sept. bestimmt wird.
Die Gesuche um Julassung zu vieser Prüfung müssen vier Wochen vorher mit
Schul- Insoectoratamtlichen Beiberichte bei der unterzeichneten Stelle eingereicht
werden; die Candidaten selbst aber, wenn keine Abwetfung erfolgt, haben sich am
Tage vor dem Anfange der Präfung, Abends 4 Uhr, auf der disseitigen Kanzlei zum
Einschreiben zu stellen. Stutegart den 16. Fedr. 1819.
· Königi.katholische-Küchenkam-