Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

l. 7. 
Satlabarkeit. 
Je hach Verstuß von zwey Jahren (von der Wehl eines Mitgliedes an zu 
vechnen) wird zur obermaligen. Wahl erschritten. Wird blerbey dasselbe Mitglied 
zum zweytenmale gewählt, so ist es von dert an als auf Lebensdauer gewählt zu 
betrachten, und kann nur nach Mahgabe der tbestehenden Gesetze von seiner Stelle 
wieder entfernt werden. 
F. 8. 
Ge hra l. t. 
Die Mitglieder der Stadt- und Gemeinde: Räthe genleßen als solche keinen 
Gehalt, wohl aber die Perspnalfreyhelt, die berkommlichen Ehren-Vorzüge und für 
einzelne Verrichkungen die gesetzlichen und rechtmäßig bergebrachten Gebühren. 
Die dermaligen Mitglieder der Magistrate bleiben im lebenslänglichen Ge- 
nusse ihter Seellen und des bisber damli verbundenen Gehaltes. 
s. 5. 
Pflichten des Gemeinde *. Rathes. 
Dem Gemeinde = Rathe liegt es ob, die Rechte der Gemeinde vor den 
Staats-Behdeden zu vertreten, gegen Mißbréuche im Innern und gegen Eingriffe 
von aussen zu wahren, im Namen der Gemeinde sich zu berathen, zu beschließen, 
zu sprechen und zu handeln. 
s. 10. 
ELLILLII 
Jeder Staͤdt- oder Gemeinde- -Roͤih erhält einen egenen Verstand, welcher 
zugleich der erste Vorsteher der Gemeinde ist. Er wird in Staͤdten erster Klasse 
Ober, Buͤrgermeister, in den abrigen Oberamts-Städten — Scadt= Schulhheiß, 
in den Gemeinden vrltter Klasse — Bäörgermeister, in der vlerten Klasse — 
Schulthelh genannt. 
11. 
"·1. T Erint n'a ullrg.“ 
In dleser Stelle werben vurch dle Slimmen-Meheheit der Gemelnde drey 
. Mitglieder des Statb= oder Gemeinde= Nathes ber betreffenden Kreis= Negierung
	        
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