Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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beigegeben ist, hat daher alle zu Erfüllung des ibr ertheilten Auftrags dienlichen 
Anordnungen ju treffen, zu diesem Behuf in den geeigneten Fällen mit den Depar- 
tements-Ministerien Rücksprache zu nehmen,) die Unserer höchsten Entscheidung be- 
dürfenden Gegenstände aber Uns vorzulegen. « 
Indem Wir durch Gegenwärtiges die Anordnung dieser Commissson zur allge- 
meinen Kenntniß bringen, ertheilen Wir zugleich sämmtlichen beereffenden Stellen 
den Befehl, alle auf den Vollzug der Organisation sich beziehende Anfragen und 
Berichte an die „Organisations-Bollziehungs.Commission“ zu richten, 
und den durch diese ergehenden Resolut'onen und Befehlen jedesmal genaue und 
pünktliche Folge zu leisten. 
Scturtgart den 35. März 1819. 
Wilhe imm. 
Vell negel. 
Verordnung, die einstweillgen Verrichtungen der neu ernannten Oberamts-Richter und die provisorische 
Besetzung der Gerichts-Actuariate betreffend. 
Um den Uebergang von der bisherigen Justiz, Verwaltung in der unteren Instanz 
zu der durch die neuen organischen Bestimmungen vom 31. Dezember 163. ange- 
ordneten Verwaltungs= Weise näher vorzubereiten, find die nachstehenden provisori- 
schen Anordnungen getroffen worden, welche hierdurch den betreffenden Beamten zur 
Rachricht und Nachachtung bekannt gemacht werden. 
Srstlich. JIn Beziehung auf die verschiedenen Verrichtungen der Dber- 
amts = Richcrer wird verordnet: 
A) In Absicht auf alle JZweige der bürgerlichen NRechtspflege 
tritt der Oberamts Richeer sogleich in die Stelle des Oberamtmanns ein. Er 
führt daher 
I. in den zu einem Oberamts, Bezirke gehörigen Amts, Orten, über die 
den Orts Obrigkeiten nach den bisherigen Gesetzen zustehende Rechts, Pflege in 
streitigen und unstreitigen Sachen auf gleiche Weise, wie bisher der Oderamt= 
mann, die Aufsiche. Was aber 
I. die Ober amts-Sceäádte betrift, so sehen zwar die dermalen bestehenden 
Oberamts. Gerichte ihre Functionen wie disher fort. Es sind aber 
1) sogleich die Verhandlungen der Stadt. Magistrate in Gemeinde, Angelegen= 
heiten von allen Verhandlungen, welche die streitige oder unstreitige Rechts= Pflege 
betreffen, zu treunen. « 
-.)BeidenmagistkatischenVerhandl-nagenüberienefübttbiszuPolixielnmg 
des Edikts über die Gemeinde, Verfassung der Oberamtmann noch ferner den 
Vorsi9. Dagegen
	        
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