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Erset des Entwendeten unter Correal, Verbindlichkeit mit ihrer Mitschuldigen,
mir sechsmonatlicher ZJuchthausstrafe, und nachheriser dreimonarli
cher Einsperrung in ein Zwangs, Arbeitshaus belege; und
gesen den zu Ludwigsburg verhaftet gewesecen Matthias Golderer, von
Oeschelbronn) im Badenschen, wegen Feld-Diebstahls, und einer mit Miß-
bandlung verbundenen Widersetlichkeit gegen den Feldschüsen, neben Bezahlung
sämmtlicher Kosten und Ersaß des erweislichen Schadens, eine sechömonat,
liche Juchthausstrafe ausgesprochen und zugleich verordnet worden: daß der
Hedachte Golderer nach erstandener Strafe aus den Königl. Staaten in sein
Heimwesen verwiesen werden solle. ·
Amm.Febt.wutde-
der zu Ludwigeburg in Verhaft und Untersuchung gekommene Caspar Serenger,
von Dleidelöheim, Overamts Marbach, wegen Mißhandlung seiner Eltern,
neben Erstattung sämmtlicher Kosten, zu achtmonatlicher Juchthausstrafe
verurtheilt.
Am 33. Febr. ist:
. gegen den zu Vaihingen verhaftet gewesenen Gottlieb Grimmeisen, von
Laufen, Obcramts Besgheim, wegen Vagirens und wiederbelter Betrögerei,
neben dem Kosten= und Schadens= Ersatz, eine sechsmonatliche Vestungs=
strafe erkannt; und
. Johann Georg Bühler, von Poppenweiler, Oberamts Ludwigsburg, wegen
dritten Diedstabls, neben Bezahlung seiner Arrest= Verpflegungs= und der
Untersuchungs-Kosten, auch der Vergütung des erweislichen Schadens, mit
sechsmonatlicher Vestungs, Arbeit und nachheriger dreimonatlicher
Reclusion in ein Zwangs= Arbeitshaus) bestrast worden.
Am 15. Febr. wurde:
. die zu Ludwigsburg verhaftet gewesene Catharine Rößler, von Muthlangen,
DOberamts Gmund, wegen Vagabundität, Hurerei in der Reßdenz und wie-
derholten Diebstahls-Vergehens, neben JZuscheidung sämmtlicher Kosten und
dem Ersatze des verursachten Schadens, zu fünfmonatlicher Jguchebaus-
strafe, und nachheriger dreimonatlicher Einsperrung in ein Jwangs,
Arbeitshaus verurtheilt.
Erkenntniß in Revisionsfällen.
Am 18. Febr. wurde:
1. die zu Eßlingen in Verbaft und Untersuchung gekommene Christiane Göün zlin'
von Böblingen, wegen meorderisch n Angriffs auf das Lbe# ihres Kindes, und
verschuldeter Tödtung desselben) neben Bezahlung ihrer Arrest- Verpstegungs, der