9. 13.
Gehalt.
Der Otsvorsteher erbält aus der Gemeinde= Kasse eine den Kräften derfelben.
und dem Umfange seiner Geschäfte angemessene Besoldung, wogegen er alle und!
i#de Dienstverrichtungen im Orte und auf der Markung ohne wei#ene Anrechhung
zu besorgen hat. Bei auswärtigen Verrichtungen erhält er für Zeltverscumniß.
und Auslagen bis auf weitere Versügung die in der Commun-Ordnung beskimmte
Cntschädigung, und sind in dleser Beziehung die Vorsteher der drey ersten Klassen
den bisherigen Unteramtleuten gleich zu achten.
JF. 14.
Amrs-Obliegenheiten.
Dem Ortsvorsteher liegt es ob, die doffentliche Orbaung, Ruhe und Sicher-
hin zu erhalten, die Ortspollzey im Ramen der Gemeinde, die kandespollzey i im
Namen und aus beständigem Auftrage der Regierung zu handbhaben, Unfrre Ge-
sese und die in Gemäßheit derselben von den Staais- Behoͤrden getroffenen Amord-
nungen zu verkünden, zu vollzieben, und durch andere vollzkehen zu lassen, kär
Aufrechthaltung der Gesetze, der Religion und guter Sitten zu forgen, der Armen
und Nothleidenden sich anzunehmen, Hölfebedürf.ige zu berathen, gehen Unreche
und Gewalt zu schüten, das Wohl der Gemeinde und ihrer einjelinen Glieder
nach bestem Wlssen und Gewissen zu fhrderw die Verwalkung des Gemeinve-Verz
mögens zu leiten, die Rechner und übrigen Offieiamen zu Erfällung ihrer Pülch=
ten anzuhalten, Misßbräuche und Unordnungen aller Arr zu verhüten, zur entdecken
und zur Ruͤge zu bringen.-
Im Falle der Abwesenheit hat, wofern aicht' durch ihn ober die höhere
Behbrde eine andere Amtsverweserey bestellt ist, das ülteste anwesende Mitgliev
nden Gemeinde= Rathes seine Sielle zu vertreten.
15.
Strafgewalt.
Jeder Ortsvorsteher ist ermächtigt, ken Ungehorsam selner Untergebenen oder
andere Polizey-Vergehungen mit einer Geld- oder Gefängniß= -Strafe zu abnden,
welche sich jedoch beym Gemeinde-Vorsteher vierter Klasse nichz über einen Neichs-
tholer oder Fofständige Einthürmung, in Gemelndan dritter Klasse nicht über
das Doppelte, in der zwey#ten Klasse nicht über das Dreyfache, und beym Orts-
vorstande erster Klasse nicht über das Pierfache jenes Betrages erstrecken darf.