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3. Bei'den Wein-Gefällen an Bodenwei#, Beet, Corpus u. f. w. welche auf die
Verfallzeit niche in Natur gereicht worden sind, ist zou unterscheiden, ob der Gefäll-
Pslichtige die Abtragung der Schuld versäumt hat, oder odb die Natural= Lieferung
durch einen Fehlherbst vereitelt worden ist. '
ImlesternFallsindmildereGeldsSurcogate-imersterenaberdiemittcckett
HerbstpreisedecsothzurZahlung·inGewanzusetzem
4. Wegen Bestimmung der Geld-Surrogate haben die Beamten uncer Nachwei-
sung der zu beachtenden Preise jährlich bei der die Gerceide= und Wein Verwaltung
wahrnehmenden Stelle und zwar hinsschtlich der Früchte auf den 15. April, und hin-
sichellch des Weins auf den 15. Dez. anzufcagen. »
5. Ole auf diese Weise alle Jahre zu Geld gerechneten Natural= Ausstände wer-
den in den folgenden Amtsrechnungen nicht mehr unter den Natural" Rubriken, son-
dern unter den Geld-Ausständen aufgeführt.
Da aber durch diese veränderte Verrechnung eine Neuerung der Schuld an
sich nicht vorgedt) sondern die einzelnen Ausstände die gesetzlichen Vorzüge ihrer
ursprünglichen Eigenschaft nach behalten; so wird letztere in den Zusstands, Verzeich
nissen fortan kücklich vergemerke. »
6. Werden in den folgenden Jahren an den zu Geld gerechneten Natural-Aus-
ständen, wenn etwa die Schuld auf eine andere Weise schwerer beizutreiben waͤre,
oder aus andern Ruͤcksichten Naturalien als Zahlung angenommen; so sind diesel-
ben dem Schuldner in den zur Zeit der Liefetung bei dem Kasten, wohin sie ge-
bracht werden, bestehenden Verkadfspreisen abzurechnen.
7. Juo den Amésrechnungen sind die zu Geld gerechnetcen Ratural-Ausstände
durch die Rubrik, verkauft und zu Geld gerechnet, und die später auf Abrechnung
an dem Geldbetrage angenommenen Nsturel, Lieferungen als erkauft zu verrechnen.
8. Dle gegenwärtige Unordnung kann weder auf die zur Ausstands-Kasse noch zu
dee neu errichtetea Dup#sitions-Kasse gehbeigen Nacural= Ausstände, wegen welcher be-
reits besen dere Vorschriften gegeben sind, bezogen werden; hingegen ist fi#e# schon im
laufenden Scetsjahr und namentlich bei den auf den lsetzten März sich ergebenden
Getreide= Ausständen erstmols anmwendes. 6 *
Uebrigens haben sich die Königl. Kaweral- Beamten nicht nur selbst hienach in
achten, sondern auch den Gefälloflichtigen durch die Unter, Einbringer dos Geeigunete
besonders bekennt zu machen. Stuttgart den :6. März 1519.
Aof Befebl des Dnigs.
Finanz-Ministerium
Weckher lin,