9. 18.
Berhaftskosten.
Zeder Verhaftete steht, so lang er sich im Ortsgefängniß kefindet, unter
der Aufsicht des Ortsvorstehers und wied auf Kosten der Gemeinde rers fletz.
In peinlichen Fällen werden jedech diese Kosten von der Staats-Kasse er
setzt, und hat zu dem Ende der Ortsvorsteher bel der Einlieferung des Berbre-
chers das Kosten-Verzeichniß# beyzuschließen.
Bey bloßen Polizey = Vergehungen bleibt der Gemeinde der Regreß an den
Schuldigen vorbehalten.
Die Kosten der Stations -Gefängnisse oder die Verpflegung, Bewachung
und Fortschaffung frander Gefangenen. auf dem Transporte werden zur Amts-
Vergleichung gebracht, "
Die Erhaltung der Gefängnsse, sowobl zu diesem als zum eigenen Ge-
brauche, liegt der Gemeinde ob, für welche dagegen alle durch den Ortsversteher
oder Gemeinderath angesetzten Geldstrafen erhoben und verrechnet werden.
9J. 19.
Form der Verhandlungen im Gemeinde-Rathe.
Der Gemelnde = Rath kann sich nur auf Berufen des Orts-Vorstehers ver-
sammeln. Er verhandelt in colleglalischer Form unter dem Worsitze des Orts-
Vorstehers, und faßt nach der Stimmen-Mehrbelt seine Beschlüsse. Im Falle
der Stimmen= Gleichheit hat der Vorstand die entscheidende Stimme.
Zur Gältigkeit des Beschlusses wird erfordert, daß sämmtliche Mitglleder
zur Versammlung berufen, und mehr als die Hälfte derselben wirklich anne-
send sey.
s. 20.
Rathsschreiber.
Zu Führung der Raths-Protolle, zu den Ausfertigungen aus denselben, zu
Erhaltung der bifemlichen Bücher und zu Besorgung der vorkommenden Schreibe-
rey = Geschäfte überhaupt wird ein Rathsschreiber vom Gemeinde-Rathe gewählt,
vom Oberamte bestätlgt und in Pflichteh genommen.
Er bezieht einen firen Gehalt aus der Gemeindekasse, wogegen er alle —
im Namen des Gemeinde-Ratbes zu fertigende Berichte, Verzeichnisse, Umlagen,
Berechnungen, Zeugnisse, Geburtsbriefe und sonstige Ausfertigungen ohne beson-
dere Belohnung besorgt. a.