Nro. 19. 1819. *
Königlich-Württembergisches
Staaks= und Regierungs-Blakt.
Samstag, 17. April.
Königl. Verordnung, die Errheilung der Genehmigung zur Vornahme von Banten und zur Verrech-
nung der Kosten derselben bei Gemeinden und Gemeinde-Stiftungen betreffend.
Se. Königl. Masestat haben vermöge Entschließung vom 7. d. M. zu ver-
ordnen geruhr:
1. daß zur Vornahme von Bauten und zur Verrechnung der Kesten derselben bei Ge,
meinden und Gemeinde-Stiftungen, wenn die Kosten nach dem entworfenen
Ueberschlage die Summe von 6o0 fl, 450 fl., 30 fl. und 150 fl. je nachdem die
Gemeinde in der 1. 2. 3. oder 4. Classe ist, nicht übersteigen, weder die Ge-
nehmigung des Oberamts, noch die der Kreis= Regieruag erforderlich sei;
. daß, wenn die berechneten Baukosten nach dem Ueberschlage die angegebenen Summen
übersteigen, sowohl zur Vornahme des Bauwesens, als zur Verrechnung der Ko-
ben die Bernehmgung der Kreis-Regierung durch das Oberamt nachgesucht wer-
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5. daß nur die Vornahme ganz bedeutender neuer Bauten, wie z. B. die Er-
bauung eines stdrischen Rathhauses, von dem Erkenntniß der unterzeichneten
Stelle abhängen solle.
Es wird daher dieses zur allgemeinen Nachachtung hiemit bekannt gemacht.
Stuttgart den 2. April 1819. Ministerium des Innern.
v. Otto.
Bekanntmachung, das auf den 23. Sepr. d. J. wiederkehrende landwirthschaftliche Fest zu Kannstadt
betreffend.
Nachdem Se. Königl. Masestát die für das landwirtbschaftliche Fest zu Kann-
stadt, so wie für das damit verbundene Volksfest ausgesetten Preise auch für das lau-
fende Jahr zu genehmigen geruht haben, so wird solches unter Beriehung auf die
Bekannemachung vom :36. März v. J. (Staats= und Regierungs-Blatt Nro. 18.)
zur allgemeinen Kenniniß gebracht. Stuttgart den 6. April 1319. ·
-Kbnigl.Ministeri-ndeannetnuavderNesidenziPoltzei.
v. Otto. Phull.