Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Verordnung,  die  Ausführung  innenbemerkter  Gesetze  betreffend,  vom  28.  März  1835,  8  22,
Abs.  2  (Seite  220  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1835)  von  den  Gerichtsbehörden
  bisher  an  das  Oberbergamt  zu  erstatten  waren,  von  jetzt  ab  an  die  genannte  Direction
der  Bergacademie  zu  richten.  Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  zu  achten.

Dresden,  am  25.  Januar  1869.

Ministerium  der  Justiz.

D.  Schneider.
Rosenberg.

 

G6.  Verordnung,
die  Befreiung  der  innerhalb  des  Königreichs  Sachsen  stationirten  Königlich
Preußischen  Telegraphenbeamten  von  directen  Communalabgaben  betreffend;
vom  19.  Januar  1869.

Nach  Artikel  5  des  wegen  Ansübung  des  Telegraphenwesens  innerhalb  des  Königreichs
Sachsen  durch  die  Königlich  Preußische  Regierung  mit  letzterer  abgeschlossenen  Vertrags  vom
25.  Januar  1867  (Seite  65  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1867)  sind
die  zu  Ausübung  des  Telegraphenwesens  in  dem  Königreiche  Sachsen  stationirten  Königlich
Preußischen  Telegraphenbeamten,  welche  während  der  Dauer  ihres  Aufenthalts  in  Sachsen
ihre  Staatsangehörigkeit  im  Königreiche  Preußen  behalten,  hinsichtlich  ihrer  Abgabenpflichtigkeit
im  Königreiche  Sachsen  nach  denselben  Grundsätzen  zu  beurtheilen,  welche  hinsichtlich  der  im
Auslande  stationirten  Zollbeamten  gegenseitig  angenommen  sind.  —

Da  über  diese  Bestimmung,  insoweit  sie  sich  auf  die  Befreiung  von  Communalabgaben
bezieht,  mehrfache  Zweifel  entstanden  sind,  so  wird  zu  deren  Erledigung  die  nach  §  17  des
Protocolls  der  X.  Zollvereinsconferenz  getroffene  Vereinbarung,  welche  dahin  lautet:

„daß  Vereinsbevellmächtigte  und  Stationscontroleure  von  den  directen  Communalabgaben
  des  Srtes,  an  welchem  sie  sich  aufhalten,  befreit  sein  sollen,  sie  müßten  denn
diesen  Abgaben  unterworfen  sein,  wenn  sie  auch  an  einem  anderen  Orte  (z.  B.  den
Abgaben  vom  Grumbesitze)  wohnten,“
mit  der  Verordnung  bekannt  gemacht,  diese  Bestimmung  auch  auf  die  obenbezeichneten  Königlich
Preußischen  Telegraphenbeamten  in  Anwendung  zu  bringen.
Dresden,  den  19.  Jannar  1869.

Die  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern.

Frhr.  v.  Friesen.  v.  Nostitz-Wallwitz.
Heydenreich.
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