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k ünftigen Mitglledern der Gemelnde schuldlg, das wirkliche und unvermeidlicht
Deficit, so weit es nur immer die Kraͤfte der Contribuenten gestatten, durch
wirkliche Umlage, ohne Angriff der Gemeinde-Fonds, ohne Capital-Aufnahmen
und Votempfaͤnge zu decken.
*i 26.
Gemeinde - Stal.
Nach kleser gedoppekten Rückssche hat der Orcsvorsteher mit Zuzlebung der
Gemeinde = Pfleger und des Natbsschreibers den Jahrs-Etat der Gemeinde
C(Communschadens-Projekt) beym Anfange des Rechnangs-Jahres zu entwerfen,
und dem Gemeinde-Rathe und Bürger- Ausschusse zur Berathung vorzulegen-
In dlesen Etat sind — soweit sich solches nue immer ans den vorhergeben-
Den Rechnungen und sonstigen Erfahrungen mit einiger Zuverlässigkeit oder Wahr-
scheinlichkeit berechnen läßt, — die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben
des neuangetretenen Jahres aufzunehmen und aus der Vergleichung derselben
der Schluß zu ziehen, ob und wie olel zu vellständiger Bestreitung der Aus-
gaben als Communschaden umzulegen, ob und wie der elr aige Ueberschuß der
Gemeinde-Einkünfte zum Besten der Gemeinde oder der einzelnen Bürder zu
verwenden fryn mochte. «
Cy-
ortsetzung.
Bey der Wlchtigkest diesos Gescháftes wollen Wir ansnahmsweise gestatten,
baß in denjenlgen Gemeinden, wo die Gemelnde-Vorsteher nach ibrem eigenen
und des Gemeinde Rathes Ermessen dle — biezu erforderlichen Einsichten und
Fertigkelt noch nicht besiten, der Gerschis-Notar des Bezirkes zu denselben begy-
gesogen, der Etat jevoch nicht sowohl durch ihn als vielmehr unter seiner keitung
durch die Gemelnde= Vorsteher selbst gefertigt, und letztere zur Selbstoerfertigung
besselben altmählig angewohnt und unterrichtet werden. «
Wir erwarten aber, baß laͤngstens nach Verfluß der fuͤnf naͤchsten Etats-
Jahre die Vorfleher sämmtlicher Gemeinden sich dieser Arteit ohne fremde Bey-
bülfe onterzleben, und Uns nicht in die Nothwendigkeit versetzen werden, deshalb
weltere angemessene Verfügung zu tressen.