Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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k ünftigen Mitglledern der Gemelnde schuldlg, das wirkliche und unvermeidlicht 
Deficit, so weit es nur immer die Kraͤfte der Contribuenten gestatten, durch 
wirkliche Umlage, ohne Angriff der Gemeinde-Fonds, ohne Capital-Aufnahmen 
und Votempfaͤnge zu decken. 
*i 26. 
Gemeinde - Stal. 
Nach kleser gedoppekten Rückssche hat der Orcsvorsteher mit Zuzlebung der 
Gemeinde = Pfleger und des Natbsschreibers den Jahrs-Etat der Gemeinde 
C(Communschadens-Projekt) beym Anfange des Rechnangs-Jahres zu entwerfen, 
und dem Gemeinde-Rathe und Bürger- Ausschusse zur Berathung vorzulegen- 
In dlesen Etat sind — soweit sich solches nue immer ans den vorhergeben- 
Den Rechnungen und sonstigen Erfahrungen mit einiger Zuverlässigkeit oder Wahr- 
scheinlichkeit berechnen läßt, — die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben 
des neuangetretenen Jahres aufzunehmen und aus der Vergleichung derselben 
der Schluß zu ziehen, ob und wie olel zu vellständiger Bestreitung der Aus- 
gaben als Communschaden umzulegen, ob und wie der elr aige Ueberschuß der 
Gemeinde-Einkünfte zum Besten der Gemeinde oder der einzelnen Bürder zu 
verwenden fryn mochte. « 
Cy- 
ortsetzung. 
Bey der Wlchtigkest diesos Gescháftes wollen Wir ansnahmsweise gestatten, 
baß in denjenlgen Gemeinden, wo die Gemelnde-Vorsteher nach ibrem eigenen 
und des Gemeinde Rathes Ermessen dle — biezu erforderlichen Einsichten und 
Fertigkelt noch nicht besiten, der Gerschis-Notar des Bezirkes zu denselben begy- 
gesogen, der Etat jevoch nicht sowohl durch ihn als vielmehr unter seiner keitung 
durch die Gemelnde= Vorsteher selbst gefertigt, und letztere zur Selbstoerfertigung 
besselben altmählig angewohnt und unterrichtet werden. « 
Wir erwarten aber, baß laͤngstens nach Verfluß der fuͤnf naͤchsten Etats- 
Jahre die Vorfleher sämmtlicher Gemeinden sich dieser Arteit ohne fremde Bey- 
bülfe onterzleben, und Uns nicht in die Nothwendigkeit versetzen werden, deshalb 
weltere angemessene Verfügung zu tressen.
	        
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