Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Nro. 21. 1819. 195 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats- und Regierungs-Blatt. 
  
Mittwoch, 28. April. 
  
Kbnigl. Verordnung, die Erledigung der in den Rechnungs-Wesen der Gemeinden, Stiftungen 
und Oberamts-Körperschaften aus der Periode ver Georgii i617. vorhandenen 
Ruckstände betreffend, vom az. April 1810. 
In dem jtoten Edikte vom 13. November 1817. ist die Erledigung der, aus 
der Periode vor Georgii 1376. vorhandenen Rückstände in dem Rechnungs, Wesen 
der Gemeinden und Oberamts-Körperschaften der Retardaten= Commi'sion, Abthei- 
lung des Innern, übertragen worden. 
Da nun diese Behörde die Anzeige gemacht hat, daß in manchen Oberaͤmtern 
die Rechnungen bis Georgii 1816. theils nicht eknmal gestellt und gepräfe, theils, 
wens bieses auch geschehen ist, nicht abgehdrt seien, und daß von den meisten Ober- 
ämtern die Rechnungs-Relation bis auf dieten Zeitpunkt noch ausstehe; so haben 
Seine Königl. Majestäáät, in der Ueberzeugung, daß die Ordnung in der 
WVerwaltung und die Sicherheic des Rechners, wie die der Körverschaften wesent, 
lich dav a abbängen, daß die Rechnungs-Abnahme gleich nach der Verfallieit ge- 
schebe, befohlen, daß zu beschleunigter Slledigung sämmtucher Rechnungs= Rückstände 
bis Georgii 1317. durchgreifende Maßregeln angeordnet werden sollen. 
Es wird daher verordnet: 
. 1. 
In denjenigen Gemeinden, in welchen die Gemeinde-Rechnungen bis Georgii 
187) noch nicht einmal vollstaͤndig gestellt sind, hat der Oberamtmann zu deren 
Bearbeitung, ohne Vetzug, die Anordnung zu treffen, und zu diesem Behuf das
	        
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