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Geschaͤft, wenn der Ruͤckstand nicht ganz unbedeutend ist, der Amtsschteiberei, wel-
cher die Bearbeitung oblag, abzunehmen, und solches andern gexrüften Rechnungs-
Werständigen zu übertragen.
Zu Abkurzung des Geschäftes find in den noch zu stellenden Rechnungen die
gewöhnlichin unveränderlichen Vorbemerkungen wegzulassen; es ist aber bei zeder
Rechnungs, Rubrike das Biatt der letzten Rechnung, in der solche Vorbemerkungen
vorkommen) anzugeben.
Der Rechnungssteller har für seine Arbeit den ganzen gesetzmäßigen Verdienst,
d. b. ohne daß ein Abzug für den betreffenden Amtssehreiber statt fände, aus der
Gemeinde-Kasse anzusprechen. —
Damit jedoch jener in der Art seiner Belohnung einen Reiz finde, seine Geschäfe,
se welt es zweckmäßig ist, zu vereinfachen, und so schnell als möglich zu arbeiten:
so hat der Oberamtmaan den betreffenden Gemeinde-Rath zu veranlassen, mit dem
Rechnungssteller wegen des Verdienstes se von Einer Rechnung über Eine Summe
übereinzukommen. Der geschlossene Accord ist von dem Oberamtmann auf den Grund
P## wahrscheinlichen gesetzmäßigen Verdienstes zu prüfen, und wenn er den accordir-
ten Verdienst nicht zu hoch finder, zu genehmigen.
(
Das gleiche Verfahren hat der Oberamemann bei denjenigen rückstndigen
Amtspflege-Rechnungen zu beobachten, deren Stellung bisher nicht dem Rechner selbst,
sondern der Stadt= und Amtsschreiberei obgelegen ist.
8. 8.
Bei denjenigen Stiftungen, deren Rechnungen auf Georgii 1817. noch nicht
vollständig gestellt sind, hat der Oberamtmann den Stiftungs-Verwalter, welchem
die Rechnungs, Stellung bisber oblag, zur schriftlichen Erklärung aufzufordern: ob
er die Bearbeitung der Rückstinde innerhalb eines anzuberaumenden verhälturßmäßi-
gen Termins, der in keinem Falle den Zeitraum eines Jahres überschreiten darf,
noch selbst vesorgen wolle?
Wenn er sich dazu bereit erklärt, so ist ihm die Rechnungs-Stellung zu über-
lassen, dabei aber zu bedeuten, daß er, wenn er mit dem Geschäáft den anberaumten
Termin nicht pünktlich eindalten werde, nach Verfluß desselben für sede nicht ord-
nuagsmäßig gestetlte Rechnung mit einer Strafe von 15 — 30 fl., welche in die Kasse
der derre, Sden Stiftung fließen würde, belegt — und das Geschaäft einem Andern
auf seine Kosten übertragen werden würde.
Würde aber der Stiftungs, Verwalter die Bearbeitung der Rückstände seßt
schon abtreten wollen, so dat der ODberamtmann ihm das Geschift sogleich abzuneh-
men, und sämmtliche bie Georgu 1617. nicht gestellte Stiftungs-Rechnungen durch