Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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abgehorten Rechnnngen auf die Rechnungs-Relation ausgesetzten Punkte, wenn die 
Rechnungs-Relation nicht schon erstatctet ist, nach den Bestimmungen des #. 7., 
seibt zu erle digen, und nur in den dabei festgesetzten Ausnahme Fällen an die Ze- 
tardaten, Commisston, Abtheilung des Innern, Beriche zu erstatten. - 
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siad, wenn die Beschleunigung der Bache nicht einen besonderen Werth hat, auf die 
Abhör der neueren Rechnungen auszusetzen. 
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Es wird non den Oberbeamten und Rechnungs-Kevisoren der gemessenste Be- 
fehl ercheiltr, vorstehende Berorduung in allen ihren Punkten um so gewisser mit 
Strenge zur Vollziehung zu bringen, als Berzôgerungen und Versumnisse, welche den- 
seloen zur Laß fallen sollten, mit nachdrücklicher Bestrafung werden geahndet werden. 
Damit aber die unterzeichnete Stelle eine genaue Uebersicht erlange, welche 
Räckstände in dem zu ihrem Ressort gehdrigen Rechnungs-Wesen vorhanden) und 
welche Anordnungen zu deren SErledigung getroffen worden seien, und damit sie in 
den Stand gesetzt werde, zu beurtheilen: ob und in wiefern die getroffenen Anord= 
nungen dem Zwecke genügen; so wird den Oberbeamten aufgegeben, innerhalb 
6 Wochen, vom Tage der gegenwärtigen Verordnung an, an die Kreis-Regierungen 
Bericht zu erstatten? 
#a) welche, von den ihrer Aufücht untergeordneten Rechnungen bis auf Georgü 
1817. noch nicht gestellt, 
b) welche bis auf diesen Termin noch nicht geprüft, 
D)welche bis dahin noch nicht abgehdrt seien? nT 
d) von welchen bereits abgehörten Rechnungen noch Anstände vorliegen, deren 
Erledigung auf die Rechnungs-Relation ausgesetzt wurde, und 
e) welche Anordnungen zu Berichtigung jeder unter a. — d. bezeichneten Art. 
von Rückstäuden von dem Oberamtmann getroffen worden seien. - 
DieKreis-RegierungenaberhabeninnerhalbsMonaten,v"omTagegegenwär- 
tiger Verordnung an, der unterzeichneten Stelle Haupt-Uebersichten uͤber den Zustand 
der Rechnuugs-Rückstände vorzulegen. « 
Ueber den Fortgang des Geschaͤfts haben die Oberaͤmter von 3 zu 3 Monaten 
an die Kreis-Regierungen kurze Nachweisungs-Berichte zu erstarten. 
Wenn die VBollziehung dieser Anordnung wegen Mangels an tüchkigen Rechnungs- 
Verständigen Anstand finden sollte, so ist hievon der unterzeichneten Stelle ohne 
Verzug Anzeige zu machen) um hierauf die geeigneten Maßregeln eintreten lassen 
zu koͤnnen.
	        
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