Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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B. In Abfsicht auf diejenigen Prozeß · Sachen, worin an dem erwähnten Leit- 
punkte bereits foͤrmlich auf Bewets erkannt worden war, wird dieses Eikennt- 
niß nach Maßgabe der ältern gesetzlichen Vorschriften zum Bollzug gebracht. Jedoch 
ist jeber Partei nur eine einzige Beweis= Ausführungeschrift zu gestatten, wenn nicht 
schen eine Auflage zur Einreichung des zweiten Schriftsatzes ergangen war. 
C. In Fällen des Ungehorsams der Parteien ist zu unterscheiden: 
1#.) Bei Richrbefolgung gerichtlicher Auflagen, welche vor dem ersten Juni un- 
ter Bestimmung eines peremtorischen Termins ertheilt wurden, wird, wenn les- 
b#erer erst nach dem 31. Maj ablauft, oder nach früherem Ablauf darüber noch nichts 
Herichtlich beschlossen worden ist, zwar in Hinsscht anf den Rechée-Nachtheil selbst 
nach den älteren Gesetzen verfahren, in Ansedung des Eintritts dessekben aber der 
. 138 des Sdiers, in ersterem Falle mit dem Verfluß des Termins, in dem Letzteren 
dagegen mit dem ersten Juni selbst, in Anwendung gebracht; so daß nach dem Ver- 
Kuß dieser Termine zu Anssprechung der vorher angedrohren Rechte-Rachtheile) we- 
der eine Ungeh#ams-Anklage von der andern Seite, nothwendig ist, noch der Un, 
gehorsam durch Befolgung der richterlichen Auflage in der Fmischengeis. bis zu Aus- 
#rechung des Contumoacial-Erkenntnisses noch gereinigt werden kann. 
2.) Bei allen kün ftigen Auflagen werden die Termine, mit der im F§. 60 des 
Edikts angegebenen Ausnahme, peremtorisch bestimmt, und wenn in dem gegebenen 
Falle das Edikt überhaupt in Anwendung komme, so werden die in 36. 127 — 147 
aufgefährten Rechts-Nachtheile angedroht und vollzogen. 
S.) Ist ein vor jenem Zeit-Punkte anberaumter dilatorischer Ter- 
min versaä umt: so wird nun, auch ohne gegnerische Ungehorsams-Beschuldi- 
ung ein angemessener pver emt orischer Termin, und zwar, unter der vorigen 
#Oraussetung mit Androhung des in dem Sdikte bestimmten Prjudizes festgesetzt. 
4.) Unter dieser Beschränkung bleiben auch die frühern mit dilatorischen Terminem 
ertheilten Decrete dergestalt in Wirksamkeit, deß, wenn dieselben niche schon nach 
den bisherigen Gesetzen zweckwidrig waren, der Partei das dadurch begründete Reche 
aNuf#ei zur Rechts, Vertheidigung gehörige Handluns nicht entzogen werden kann 
III. 
Bestimmung der erkennenden Behörde. 
% So wie mit dem ersten Juni das vierte Sdikt in Abschhe auf die bürgerlichem 
vor den Oberamts -Gerichten anhaͤngigen Rechts-Streitigkeiten uͤberhaupt in Vollzug 
# seßen ist: so erlöschen 
A. mit biesem Zeic-Punkte die frühern C(unrigentlichen) Compromisse“ 
auf die nun aufgelößten Oberamts= Berichee von selbst; sse mögen 
mit oder ohne Vorbehaft der Appellatton, unter der Bedingung der Verstedung der 
Akten an die Juristen-Facultät, oder ohne solche) geschehen seyn. 
 
	        
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