Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Vielmehr 
B. haben von jenem Zeit-Punkte an, die neuen Oberamts-Getichte als ordent- 
liche Richter alle vor den Oberamts-Gerichten auch bieher verbandelten Rechts“ 
Srreitigkeiten in der Regel selbst zu entscheiden. Damit jedoch 
C. die neuen Oberamts-Gerichee nicht gleich Anfangs mit Arbeiten zu sehr bela- 
den werden, und nicht durch die Bearbeitung rückständiger Geschäfte der Gang der 
Reches-Pege abermals gelähmt werde: so bleiben der Justiz = Retiar daten- 
Commissoon zu Rorhen burg zur Sntscheidung vorbehalten: 
I.) Alle diejenige Sachen, in welchen in Gemshheit der bisherigen Gesetze, die- 
ser Commision felbst, oder den vormaligen Justiz-Kollegien die Akten zu Fällung ei- 
nes Erkenntnisses bereits zugesendet worden fin d. . 
BetriffcjevochdekStreit,worübecvonjeaecStellejnGemäßheitdechtoxdg 
nungvom,19.OFk.csttsumächstenkschiedenmwensolätynsuxsnr.aswhschr.sq 
punkt-sosinvdieAktendemzuständigenDonovan-Gerichtes.uc-ücksu.s,eapea«s 
velchespaauiuGemüssheitdervorstehendenBotschaft-IIselbstindeksocheweittk 
zu verhandeln und seiner Zeit endlich zu entscheiden hat. 
Außerdem 
2.) haben die Oberamts -Serichte die Alten zu Fällung des Erkenntnisses der 
Justiz-Retardaten-Commisslon noch in solgenden Rechts-Sachen zu übersenden: 
a) In densenigen, welche mit dem ersten Juni d. J. in der Haupt= 
sache soruchreif find, unter den beiden Voraussetzungen) daß 
auf der einen Seite 
Wa) schon vor dem Amtsaneritt der Oberamts, Nichter die Sache 
nicht nur in Verhandlung gesetgt, sondern= daß auch schon 
vorher wenigstens die Einlassung auf die Klage erfol gt 
sey; und daß nicht auf der andern Seite 
6) von den gegenwärtigen Oberamts= Gerichten zu Sröffnung eines von 
ihnen selbst vorbereiteten oder gefállten Erkenntuisses, die Parteien schon 
vor dem ersten Juni auf einen auch späátern Termin wenigstens vorge- 
laden worden seyen. 
b) In denjenigen Sachen, in welchen schen vor dem ersten Juni von den Ju- 
#ti##lKollegien oder der Juristen= Fakultät, oder den vormalsgen Oberamts. Ge 
richten selbst, ohne Theilnabme der Oberamts-Richter, als solcher, auf Be- 
weis erkannt worden ist, und welche nun zwar erst nach dem ersten Juni, 
aber doch während des Bestehens der Justiz-Retardaten, Commissson zur end- 
lichen Entscherdung geeignet werden. 
Es ist in beiden Beziehungen gleichgültig, ob die Sache nach den fröhern Ge- 
seben zur Competenz der Justiz= Kollegien oder der Oberamts“ Gerichte gehört hatte
	        
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