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Vielmehr
B. haben von jenem Zeit-Punkte an, die neuen Oberamts-Getichte als ordent-
liche Richter alle vor den Oberamts-Gerichten auch bieher verbandelten Rechts“
Srreitigkeiten in der Regel selbst zu entscheiden. Damit jedoch
C. die neuen Oberamts-Gerichee nicht gleich Anfangs mit Arbeiten zu sehr bela-
den werden, und nicht durch die Bearbeitung rückständiger Geschäfte der Gang der
Reches-Pege abermals gelähmt werde: so bleiben der Justiz = Retiar daten-
Commissoon zu Rorhen burg zur Sntscheidung vorbehalten:
I.) Alle diejenige Sachen, in welchen in Gemshheit der bisherigen Gesetze, die-
ser Commision felbst, oder den vormaligen Justiz-Kollegien die Akten zu Fällung ei-
nes Erkenntnisses bereits zugesendet worden fin d. .
BetriffcjevochdekStreit,worübecvonjeaecStellejnGemäßheitdechtoxdg
nungvom,19.OFk.csttsumächstenkschiedenmwensolätynsuxsnr.aswhschr.sq
punkt-sosinvdieAktendemzuständigenDonovan-Gerichtes.uc-ücksu.s,eapea«s
velchespaauiuGemüssheitdervorstehendenBotschaft-IIselbstindeksocheweittk
zu verhandeln und seiner Zeit endlich zu entscheiden hat.
Außerdem
2.) haben die Oberamts -Serichte die Alten zu Fällung des Erkenntnisses der
Justiz-Retardaten-Commisslon noch in solgenden Rechts-Sachen zu übersenden:
a) In densenigen, welche mit dem ersten Juni d. J. in der Haupt=
sache soruchreif find, unter den beiden Voraussetzungen) daß
auf der einen Seite
Wa) schon vor dem Amtsaneritt der Oberamts, Nichter die Sache
nicht nur in Verhandlung gesetgt, sondern= daß auch schon
vorher wenigstens die Einlassung auf die Klage erfol gt
sey; und daß nicht auf der andern Seite
6) von den gegenwärtigen Oberamts= Gerichten zu Sröffnung eines von
ihnen selbst vorbereiteten oder gefállten Erkenntuisses, die Parteien schon
vor dem ersten Juni auf einen auch späátern Termin wenigstens vorge-
laden worden seyen.
b) In denjenigen Sachen, in welchen schen vor dem ersten Juni von den Ju-
#ti##lKollegien oder der Juristen= Fakultät, oder den vormalsgen Oberamts. Ge
richten selbst, ohne Theilnabme der Oberamts-Richter, als solcher, auf Be-
weis erkannt worden ist, und welche nun zwar erst nach dem ersten Juni,
aber doch während des Bestehens der Justiz-Retardaten, Commissson zur end-
lichen Entscherdung geeignet werden.
Es ist in beiden Beziehungen gleichgültig, ob die Sache nach den fröhern Ge-
seben zur Competenz der Justiz= Kollegien oder der Oberamts“ Gerichte gehört hatte