Metadata: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5§271 (Nr. 16), 5 272 (Nr. 1). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 191 
8 mit 187 Abs. 1 zu berechnen; die Gerichtsferien sind ohne Einfluß. Die Frist 
ist gegeben, um die Ungewißheit Über die Gültigkeit des Beschlusses zu beseitigen 
und dem Vorstand eine Grundlage für dessen Ausführung zu bieten (Begründun 
1884 S. 158). Nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes besteht sie auch im Falle 
nicht gehöriger Berufung und Ankündigung gegenüber dem nicht in der General- 
ver ammlung erschienenen Aktionär, voransgesebt immer, daß Überhaupt ein General- 
versammlungsbeschluß im rechtlichen Sinne vorliegt loben Nr. 10). Eine Wieder- 
einsetzung gegen den Fristablauf findet nicht statt. Daß nach Ablauf der Frist der 
Kläger auch mit Genehmigung der beklagten Gesellschaft nicht neue Anfechtungs- 
Fü#nde geltend machen könnte (Makower Anm. V2, Staub. Pinner Anm. 9, 
G. in J.W. 1903, 390 22; Brand Nr. 4), ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. 
Das Anfechtungsrecht ist im öffentlichen Interesse zeitlich beschränkt; deshalb muß 
das Ge die Inmehaltung er Frist von Amts wegen auch ohne Rüge prüfen 
(R. G. in J.W. Schr. 1896 S. 611). 
9272. 
Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft 
wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den 
Aussichtsrat vertreten. 
Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen 
Bezirke die Gesellschaft ihren Sitzhat. Die mündliche Verhandlung erfolgt 
nicht vor dem Ablaufe der in § 271 Abs. 2 bezeichneten Frist. Mehrere 
Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung 
zu verbinden. 
Das Gericht kann auf Verlangen anordnen, daß der Gesellschaft 
wegen der ihr drohenden Nachteile von dem klagenden Aktionär Sicherheit 
zu leisten ist. Art und Höhe der Sicherheit bestimmt das Gericht nach 
freiem Ermessen. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Fest- 
setzung einer Frist zur Sicherheitsleistung und über die Folgen der Ver- 
säumung der Frist finden Anwendung. 
Die Erhebung der Klage und der Termin zur mündlichen Verhand- 
lung sind unverzüglich von dem Vorstand in den Gesellschaftsblättern 
bekannt zu machen. 
Entw. 1 5 248, II §5 264; A.D. H.G.B. Art. 222 (190 a Abs. 2—4). 
1. Die Anfechtungsbeklagte und ihre Vertreter. Beklagte ist die Gesellschaft. 
Ihr gesetzlicher Vertreter ist grundsätzlich der Vorstand und der Aufsichtsrat (denen 
in R.G.Z. XXVIII S. 48f. bei einer nach älterem Recht organisierten Gesellscha 
der Verwaltungsrat gleichgestellt ist). Klagt der Vorstand, 6 vertritt nur der Auf. 
Achtsrat. Klagen Vosstan 8- und Ausfsichtsratsmitglieder, so vertreten an sich der 
orstand und der Aufsichtsrat (O.L.G. Kiel in Schl.-Holstein A. 07, 88). Klagen 
von dem einen oder (und) dem anderen Organ so viele Mitglieder, daß die übrigen 
das Organ nicht mehr darstellen können, so ist Vertretung nach B.G.B. 5 29 oder 
Z.P.O. §5 57 zu beschaffen. Dasselbe ilt, wenn der Vorstand oder (und) der Auf- 
sichtsrat sonst, auch im Laufe des Rechtsstreits, aufhören, vertretungsfähig zu sein 
aber R.G.Z. XXXIII S. 92). Wer das Einzelorgan repräsentiert, bestimmt 
  
nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag. Die jeweilige Zusammensetzung von Vor- 
and und Ausfsichtsrat entscheidet auch dann, wenn die Anfechtung gerade diese 
Busammensechung betrifft (R.G. in J. W. Schr. 1896 S. 662, 1898 S. 120; anders 
Makower Anm. Ib). Der Anfechtungskläger wird sich hinsichtlich der Vorstands- 
mitglieder auf den veröffentlichten Registerinhalt (5 198, 199 Abs. 1, 234 Absf. 1, 
* 10) berufen können; der Gesellschaft steht aber der Gegenbeweis offen, daß eine 
Nr. 1.
	        
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