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1.) Die vorläusige Einleitung zu treffen, daß die Stades und Gemeinde= Räthe,
sobald solche vorschriftsmäßig beseht fnd, mutelst Hinzutritts der Orts-Geistlichen
und der Steftungspfleger 2 ztum Sonstungs, Rathe konsticuiren (Edikt III. J. u. 5.),
Röthigenfalls den Kichen, Konden- erganzen (ebd. §#. 13.), und wegen Ersetzung der
etwa erledigten Stiftungspflegen die erforderliche Berathung pflegen (ebd. F. 5.).
2.) Was insbesondere die bisher von den Königl. Stiftungs= Berwaltern un-
mittelbar besorgte BVerwaltung der Stiftungen ihres Wohnortes betrifft, so hat der
betreffende Stiftungs, Rath unter gutächtlicher Vernehmung des Bürger-Austchusses
zu erwägen, welcher Gehalt mit dieser örtlichen Stiftungspflege (mit oder ohne
Einschluß der Rechnungsstell-Kosten) zu verbinden seyn möchte, und seinen dießfalls-
gen Beschluß mit der Anzeige hieher vorzuleger, worin dieser Gehalt und die
Rechnungsstellkosten vor dem Jahre 1811 bestanden, auf wie hoch sich der Grund-
stock, der fährliche Ueberschuß oder die Einbuße der Stiftung belaufe. «
3.) Zu gleicher Zeit haben sich die bisherigen Stiftungsverwalter gegen die
unterzeichme Kommission zu erklaͤren, od sie um den vom Stiftungs-Rathe ange-
botenen Gehalt (unter Vorbehalt ihrer etwaigen, jener Erklärung anzuhängenden
Entschädigungs= Ansprüche) diese Orts-Stiftangspflege nach den Bestimmungen des
vorliegenden Edikts noch ferner zu verwalten erbötig seyen.
In jedem Falle haben dieselben jene unmittelbare Verwaltung bis zu ihrer an-
derwärtigen Anstellung gegen Fercbezug ihres disherigen Gehaltes fortzuführen, so
wie sich auch von selbst versteht, daß sie um die bereits bezogene Besoldung sämmt-
liche bis Georgii d. J. verfallene Stiftungs, Rechnungen ihres Bezirkes zu stellen,
oder auf eigene Kosten stellen zu lossen verpflichtet sind. «
4.·)WasdieUebekgabedetAufsichtüberdiestiftungenaußerdemWohusiHe
des Stiftungs, Verwalters an die gemeinschaftlichen Oberdmter betriffe, so werden
dieselben hierüber seiner Jeic noch besonders beschieden werden.
Stuttgart den 5. Mai 161:9.
Auf Sr. Konigl. Majestät höchsten Befehl:
Koͤnigl. Organisstions-Wollziehungs-Commisston.
Maneler.
4.
Verordnung, über den Vollzug der im V. Edlkte vom 32. Dezember 1818 in Betreff der Gehalte #.
der Ober-[Beamten und der Amtediener enthaffenen Bestimmungen. «
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