Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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1.) Die vorläusige Einleitung zu treffen, daß die Stades und Gemeinde= Räthe, 
sobald solche vorschriftsmäßig beseht fnd, mutelst Hinzutritts der Orts-Geistlichen 
und der Steftungspfleger 2 ztum Sonstungs, Rathe konsticuiren (Edikt III. J. u. 5.), 
Röthigenfalls den Kichen, Konden- erganzen (ebd. §#. 13.), und wegen Ersetzung der 
etwa erledigten Stiftungspflegen die erforderliche Berathung pflegen (ebd. F. 5.). 
2.) Was insbesondere die bisher von den Königl. Stiftungs= Berwaltern un- 
mittelbar besorgte BVerwaltung der Stiftungen ihres Wohnortes betrifft, so hat der 
betreffende Stiftungs, Rath unter gutächtlicher Vernehmung des Bürger-Austchusses 
zu erwägen, welcher Gehalt mit dieser örtlichen Stiftungspflege (mit oder ohne 
Einschluß der Rechnungsstell-Kosten) zu verbinden seyn möchte, und seinen dießfalls- 
gen Beschluß mit der Anzeige hieher vorzuleger, worin dieser Gehalt und die 
Rechnungsstellkosten vor dem Jahre 1811 bestanden, auf wie hoch sich der Grund- 
stock, der fährliche Ueberschuß oder die Einbuße der Stiftung belaufe. « 
3.) Zu gleicher Zeit haben sich die bisherigen Stiftungsverwalter gegen die 
unterzeichme Kommission zu erklaͤren, od sie um den vom Stiftungs-Rathe ange- 
botenen Gehalt (unter Vorbehalt ihrer etwaigen, jener Erklärung anzuhängenden 
Entschädigungs= Ansprüche) diese Orts-Stiftangspflege nach den Bestimmungen des 
vorliegenden Edikts noch ferner zu verwalten erbötig seyen. 
In jedem Falle haben dieselben jene unmittelbare Verwaltung bis zu ihrer an- 
derwärtigen Anstellung gegen Fercbezug ihres disherigen Gehaltes fortzuführen, so 
wie sich auch von selbst versteht, daß sie um die bereits bezogene Besoldung sämmt- 
liche bis Georgii d. J. verfallene Stiftungs, Rechnungen ihres Bezirkes zu stellen, 
oder auf eigene Kosten stellen zu lossen verpflichtet sind. « 
4.·)WasdieUebekgabedetAufsichtüberdiestiftungenaußerdemWohusiHe 
des Stiftungs, Verwalters an die gemeinschaftlichen Oberdmter betriffe, so werden 
dieselben hierüber seiner Jeic noch besonders beschieden werden. 
Stuttgart den 5. Mai 161:9. 
Auf Sr. Konigl. Majestät höchsten Befehl: 
Koͤnigl. Organisstions-Wollziehungs-Commisston. 
Maneler. 
4. 
Verordnung, über den Vollzug der im V. Edlkte vom 32. Dezember 1818 in Betreff der Gehalte #. 
der Ober-[Beamten und der Amtediener enthaffenen Bestimmungen. « 
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