3. Die ständisch beschränkte Monarchie.
So eigenartig der Lehnsstaat in seinem
gauzen inneren Organismus gewesen, so
folgenschwer hat er auch auf den politischen
Geist seiner Zeit eingewirkt. Er ist tatsächlich
der Vorläufer des modernen Verfassungsstaates
geworden; denn noch während
des Mittelalters ging die Lehnsmonarchie
in die Form eines verfassungsmäßig, und
zwar durch die Mitwirkung der Stände beschränkten
Fürstentums über. Wie sich diese
Stände entwickelt hatten, ist eingehend in
den früheren Ausführungen dargelegt
worden. Der Einfluß, welchen sie all.
mählich auf das öffentliche Leben erlangten,
hängt ursächlich innig mit dem alten germanischen
Gewohnheitsrecht der Anteilnahme
der freien Mannen an den Volksversammlungen
zusammen. Diese hatten
sich als die „Märzversammlung“ der Angesehensten
zur Vorbesprechung der gemeinsamen
Gauangelegenheiten und als die
„Maiversammlung“ aller freien Mannen
zur Mitberatung über dieselben der Sache
nach bis in die Zeiten des Lehusstaates erhalten.
Nur die Form war allmählich
eine andere geworden. Es waren für die
einzelnen Gemeinden die je nach Bedarf
abzuhaltenden Gerichtstage, für die von
einem Grafen verwalteten Gaue periodisch
wiederkehrende Kreistage entstanden, an
denen nach wie vor alle freien Grundbesitzer
teilnahmen. - ,
Diese Verhältnisse erfuhren eine Anderung
zunächst in den während der Völkerwanderung
von dem deutschen Stamm der
Franken okkupierten Ländern der altrömischen
Provinz Gallien. Der tatkräftige
Stammesführer Chlodwig hatte dort ein
von der Maas bis zur Rhone und Garonne
reichendes selbständiges Frankenreich begründet,
welches er in Anlehnung an die
altgermanische Landeseinteilung in Grafschaften,
und diese wieder in Hundertschaften
teilte, mit einer der germanischen
Gau- und Gemeindeverfassung entsprechenden
Organisation. Abweichend von den
deutschen Einrichtungen stellte er über die
Grafschaften aber nicht freigewählte, sondern
von ihm ernannte Grafen. Ebenso
setzte er über mehrere Grafschaften einen
Herzog, dessen Befugnisse sich nur auf die
Heeresverfassung bezogen, der also ebenfalls
von ihm abhängig war. Er selbst
nahm die Königswürde an. Unter den
schwachen Nachkommen Chlodwigs erlangten
diese Herzöge und Grafen schnell eine
größere Selbständigkeit. Als Verwalter
der königlichen Güter vermochte ein Herzogsgeschlecht
allmählich alle Regierungsgewalt
an sich zu reißen und unier Pippin dem
Kleinen sogar den fränkischen Königsthron
selbst zu besteigen. Aber die übrigen Herzöge
waren doch nie zu einer solchen
Unabhängigkeit gelangt wie in Deutschland,
und so vermochte Pippin, als er die Königsmacht
anstrebte, die ihm unbequemen
Herzöge leicht zu beseitigen, die übrigen
in Lehnsabhängigkeit von sich zu bringen.
Hierdurch bildete sich in dem fränkischen
Reiche Pippins eine größere Königsmacht
auf Kosten des freien Gemeindelebens aus.
Diese Verhältnisse erfuhren einen neuen
Wandel, als Pippins Sohn Karlder Große
zur Regierung gelangte. Durch seine Eroberungszüge
hatte er sein Reich von den
Pyrenäen bis an die Ostsee, bis nach
Ungarn und in Italien bis an den Tiber,
auch über das ganze alte germanische
Staatsgebiet hinaus vergrößert. Es lag
in der Natur der Dinge, daß er alle diese
Lande nicht persönlich vollkommen übersehen
konnte, daß er sie aber auch nicht
ohne weiteres den Einflüssen der soeben
erst überwundenen Stammeshäupter überlassen
konnte. Er war es denn auch recht
eigentlich, welcher sich aus den erfahrensten
und angesehensten Männern geistlichen und
weltlichen Standes zuerst Sendboten auserwählte,
welche im ganzen Lande das
Heer- und Gerichtswesen zu beaufsichtigen
und die Rechte des Thrones zu wahren
hatten. Ebenso hielt er fest an dem Vor.
bilde seines Vaters, indem er in den neuerworbenen
Landen, besonders auch auf
germanischem Boden, die dort bisher noch
gewählten Stammesherzöge entweder ganz
beseitigte oder doch in ein Lehnsverhältnis
zu seiner Person brachte. Um die neuen
Stämme zu versöhnen, suchte er ander.
seits wieder eine möglichst gerechte Rechtspflege
im ganzen Lande herbeizuführen, und
um diese auf tunlichst gesicherte Grundlagen