Metadata : Der deutsche Verfassungsstaat und die Parteien.

3.  Die  ständisch  beschränkte  Monarchie.

So  eigenartig  der  Lehnsstaat  in  seinem
gauzen  inneren  Organismus  gewesen,  so
folgenschwer  hat  er  auch  auf  den  politischen
Geist  seiner  Zeit  eingewirkt.  Er  ist  tatsächlich
  der  Vorläufer  des  modernen  Verfassungsstaates
  geworden;  denn  noch  während
des  Mittelalters  ging  die  Lehnsmonarchie
in  die  Form  eines  verfassungsmäßig,  und
zwar  durch  die  Mitwirkung  der  Stände  beschränkten
  Fürstentums  über.  Wie  sich  diese
Stände  entwickelt  hatten,  ist  eingehend  in
den  früheren  Ausführungen  dargelegt
worden.  Der  Einfluß,  welchen  sie  all.
mählich  auf  das  öffentliche  Leben  erlangten,
hängt  ursächlich  innig  mit  dem  alten  germanischen
  Gewohnheitsrecht  der  Anteilnahme
  der  freien  Mannen  an  den  Volksversammlungen
  zusammen.  Diese  hatten
sich  als  die  „Märzversammlung“  der  Angesehensten
  zur  Vorbesprechung  der  gemeinsamen
  Gauangelegenheiten  und  als  die
„Maiversammlung“  aller  freien  Mannen
zur  Mitberatung  über  dieselben  der  Sache
nach  bis  in  die  Zeiten  des  Lehusstaates  erhalten.
  Nur  die  Form  war  allmählich
eine  andere  geworden.  Es  waren  für  die
einzelnen  Gemeinden  die  je  nach  Bedarf
abzuhaltenden  Gerichtstage,  für  die  von
einem  Grafen  verwalteten  Gaue  periodisch
wiederkehrende  Kreistage  entstanden,  an
denen  nach  wie  vor  alle  freien  Grundbesitzer
  teilnahmen.  -  ,

Diese  Verhältnisse  erfuhren  eine  Anderung
  zunächst  in  den  während  der  Völkerwanderung
  von  dem  deutschen  Stamm  der
Franken  okkupierten  Ländern  der  altrömischen
  Provinz  Gallien.  Der  tatkräftige
Stammesführer  Chlodwig  hatte  dort  ein
von  der  Maas  bis  zur  Rhone  und  Garonne
reichendes  selbständiges  Frankenreich  begründet,
  welches  er  in  Anlehnung  an  die
altgermanische  Landeseinteilung  in  Grafschaften,
  und  diese  wieder  in  Hundertschaften
  teilte,  mit  einer  der  germanischen
Gau-  und  Gemeindeverfassung  entsprechenden
  Organisation.  Abweichend  von  den
deutschen  Einrichtungen  stellte  er  über  die
Grafschaften  aber  nicht  freigewählte,  sondern
von  ihm  ernannte  Grafen.  Ebenso
setzte  er  über  mehrere  Grafschaften  einen
Herzog,  dessen  Befugnisse  sich  nur  auf  die

Heeresverfassung  bezogen,  der  also  ebenfalls
  von  ihm  abhängig  war.  Er  selbst
nahm  die  Königswürde  an.  Unter  den
schwachen  Nachkommen  Chlodwigs  erlangten
  diese  Herzöge  und  Grafen  schnell  eine
größere  Selbständigkeit.  Als  Verwalter
der  königlichen  Güter  vermochte  ein  Herzogsgeschlecht
  allmählich  alle  Regierungsgewalt
an  sich  zu  reißen  und  unier  Pippin  dem
Kleinen  sogar  den  fränkischen  Königsthron
selbst  zu  besteigen.  Aber  die  übrigen  Herzöge
  waren  doch  nie  zu  einer  solchen
Unabhängigkeit  gelangt  wie  in  Deutschland,
und  so  vermochte  Pippin,  als  er  die  Königsmacht
  anstrebte,  die  ihm  unbequemen
Herzöge  leicht  zu  beseitigen,  die  übrigen
in  Lehnsabhängigkeit  von  sich  zu  bringen.
Hierdurch  bildete  sich  in  dem  fränkischen
Reiche  Pippins  eine  größere  Königsmacht
auf  Kosten  des  freien  Gemeindelebens  aus.

Diese  Verhältnisse  erfuhren  einen  neuen
Wandel,  als  Pippins  Sohn  Karlder  Große
zur  Regierung  gelangte.  Durch  seine  Eroberungszüge
  hatte  er  sein  Reich  von  den
Pyrenäen  bis  an  die  Ostsee,  bis  nach
Ungarn  und  in  Italien  bis  an  den  Tiber,
auch  über  das  ganze  alte  germanische
Staatsgebiet  hinaus  vergrößert.  Es  lag
in  der  Natur  der  Dinge,  daß  er  alle  diese
Lande  nicht  persönlich  vollkommen  übersehen
  konnte,  daß  er  sie  aber  auch  nicht
ohne  weiteres  den  Einflüssen  der  soeben
erst  überwundenen  Stammeshäupter  überlassen
  konnte.  Er  war  es  denn  auch  recht
eigentlich,  welcher  sich  aus  den  erfahrensten
und  angesehensten  Männern  geistlichen  und
weltlichen  Standes  zuerst  Sendboten  auserwählte,
  welche  im  ganzen  Lande  das
Heer-  und  Gerichtswesen  zu  beaufsichtigen
und  die  Rechte  des  Thrones  zu  wahren
hatten.  Ebenso  hielt  er  fest  an  dem  Vor.
bilde  seines  Vaters,  indem  er  in  den  neuerworbenen
  Landen,  besonders  auch  auf
germanischem  Boden,  die  dort  bisher  noch
gewählten  Stammesherzöge  entweder  ganz
beseitigte  oder  doch  in  ein  Lehnsverhältnis
zu  seiner  Person  brachte.  Um  die  neuen
Stämme  zu  versöhnen,  suchte  er  ander.
seits  wieder  eine  möglichst  gerechte  Rechtspflege
  im  ganzen  Lande  herbeizuführen,  und
um  diese  auf  tunlichst  gesicherte  Grundlagen