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Fortsetzung.
Ebem so wenig kann dem Gerichts“-Rotar wider seinen Willen: die blosse-
Rechnungsstellung aufgebürdet, die oben (9. 41.) genannten Vorarbeiten aber-
dem Rechner zur eigenen Besorgung vorbehalten werden. Vielinehr find beyder-
lep Geschäfte immer durch eine und dieselbe Person (sey es der- Rechner selbst
oder. der Gerlchts- Notar des Bezlrkes) zu. bearbelten..
Was den Steuersatz, oder die jährliche Revissom des Steuer -Catasters
betrifft, so fnden. Wir es dem in Unserm Verfassungs= Emwurfe anerkannten
Grundsatze der Wertretung der einzelnen Steuerpflichtigen durch die Gemeinde
angemessen', daß derselbe auch ferner durch die Gemeinde-Vorsteher nach den beste-
henden Vorschriften gefertigt werde. Wir wollen jedech, daß dieser Stenersatz
für jetzt noch" aller Orten: (mithin auch da, wo die Umlage, Abrechnung und
Rechnungsstellung dem Gemeinde-fleger überlassen wird), unter der Mitwirkung
und Mitverantwortlichkeit des Gerichts-NRotars des Bezirkes geschehe; bis Wir.
blerüber im: Fortgange der bereits angefangenen Steuer--Rectiftkations.-Arbeiten.
etwas anderes zu vererdnen im. Stande seyn werden:.
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Fortsetzung.
Was: die: Stellung der Gemeinde-Rechnung’ und deren: Vorbereltung anbe-
langt), so find Weir der zuversichtlichen Hoffnung-, schon nach Ablauf der fünf
nächsten Etats-Jahre sämmtliche Gemeinde-Pfleger in den Stand gesetzt zu
seben, diese Geschäste. nach den leichtern und einfachern Formen, welche Wir ihnen
vorzeichnen zu lassen gedenken, ohne fernere Beyhülfe, der Gerichts-Notarien
lelbst oder wenigstens auf eigene Gefahr. und: Kosten durch selbstgewählte Gehülfen:
in besorgen.
In dieser Hosnung bebalten Wir Uns vor, hlerüber sowehl,, als über das
Gemeinde-Rechnungswesen überhaupt weitere und nähere Anordnungen zu treffen.
45.
Rechnungs-Stell-Kosten.
Durch) diese känftige: Rechnungs-Justruktion werden Wir zugleich die Beloh-
nung festsetzen lassen, welche dem Rechner für die Stellung der Rechnung und die
damit verbundenen Geschäfte zu Theil werden soll.
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