18
Inzwischen aber und so lange die Rechnungen noch nach der bieherigen
beschwerlicheren Form gestellt werden müssen, in durch das Oberamt unter Ver-
nehmung des Gemeinde-Rathes und nach Einsicht' der bleherigen Rechnungen für
jede einzelne Gemeinde eine gewisse Summe auszusetzen, welche der Rechnungs-
steller (sey es der Gemeinde-ffeger selbst oder der Bezirks-Motar) für seine
Bemähung anzusprechen befugt ist.
Es darf jedoch dlese Belohnung in keinem Falle drey Vierthekle der bisbe-
rigen Kosten übersteigen, und ist niemals nach Blatt= Gehalt oder Zeit-Versäum-
miß, sondern nur umer Berücksichtigung derselben im. Ganzen zu bestimmen.
Die dießfallstgen Beschlüsse sind unter speeieller Anführung des bisherigen
Kosten= Belaufes der Kreis-Regierung zur Elnsicht und Genehmigung mit der
Anzeige vorzulegen; ob der Rechner selbst oder der Gerichts-Notar die Stellung
der Rechnung beforgen werde.
Auch für die Steuer-Satz-Geschäfte sind die Gerichts -Notarsen hüchstens
Drey Piertheile des bisher gesetzlichen Hosten= Belaufes anzurechnen befugt.
#. 46.
Prüfung und Abhör der Gemelnde-Rechaung.
Jede Gemeinde-Rechnung ist so bald als mbglich nach ihrem Berfall-Ter-
mine, wenigstens aber so bald zu stellen, daß sie noch vor dem Ablaufe des
neuen Rechnungs-Jahres probiert und abgehbrt werden kann.
So bald sie gestellt und gehbrig beurkunet ist, wird sie in Abwesenheit des
Rechners der versammelten Gemeinde durch den Rathsschreiber vorgelesen, so fort
längstens binnen acht Tagen durch den Gemeinde-Nath mit Genauigkeit durchgan-
gen und die sich ergebenden Ansiände von Posten zu Posten verzeichnet. Hierauf
wird die Rechnung samt ihren Beylagen dem hörgerlichen Ausschusse zur gleich-
mäßigen Durchsicht zugestellt, von diesem mit seinen Bemerkungen spätestens binnen
vier Wochen zurückgegeben, und diese Bemerkungen durch den Gemeinde-Ratß
in eigener Sitzung gepräft und begutachtet.
Dann erst wird die Rechnung nebst den beyderseitigen Bemerkungen dem
Oberamte übergeben, welches die nähere Prüfung und Berichtigung derselben nach
der ihm ertheilten Instruktion y. :2. und :v. besorgt. Die gegebene Resse
werden dem Gemeinde= Rathe und Bürger-Ausschusse zur Einsicht und resp. Nach-
achtung mitgethellt,