Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Inzwischen aber und so lange die Rechnungen noch nach der bieherigen 
beschwerlicheren Form gestellt werden müssen, in durch das Oberamt unter Ver- 
nehmung des Gemeinde-Rathes und nach Einsicht' der bleherigen Rechnungen für 
jede einzelne Gemeinde eine gewisse Summe auszusetzen, welche der Rechnungs- 
steller (sey es der Gemeinde-ffeger selbst oder der Bezirks-Motar) für seine 
Bemähung anzusprechen befugt ist. 
Es darf jedoch dlese Belohnung in keinem Falle drey Vierthekle der bisbe- 
rigen Kosten übersteigen, und ist niemals nach Blatt= Gehalt oder Zeit-Versäum- 
miß, sondern nur umer Berücksichtigung derselben im. Ganzen zu bestimmen. 
Die dießfallstgen Beschlüsse sind unter speeieller Anführung des bisherigen 
Kosten= Belaufes der Kreis-Regierung zur Elnsicht und Genehmigung mit der 
Anzeige vorzulegen; ob der Rechner selbst oder der Gerichts-Notar die Stellung 
der Rechnung beforgen werde. 
Auch für die Steuer-Satz-Geschäfte sind die Gerichts -Notarsen hüchstens 
Drey Piertheile des bisher gesetzlichen Hosten= Belaufes anzurechnen befugt. 
#. 46. 
Prüfung und Abhör der Gemelnde-Rechaung. 
Jede Gemeinde-Rechnung ist so bald als mbglich nach ihrem Berfall-Ter- 
mine, wenigstens aber so bald zu stellen, daß sie noch vor dem Ablaufe des 
neuen Rechnungs-Jahres probiert und abgehbrt werden kann. 
So bald sie gestellt und gehbrig beurkunet ist, wird sie in Abwesenheit des 
Rechners der versammelten Gemeinde durch den Rathsschreiber vorgelesen, so fort 
längstens binnen acht Tagen durch den Gemeinde-Nath mit Genauigkeit durchgan- 
gen und die sich ergebenden Ansiände von Posten zu Posten verzeichnet. Hierauf 
wird die Rechnung samt ihren Beylagen dem hörgerlichen Ausschusse zur gleich- 
mäßigen Durchsicht zugestellt, von diesem mit seinen Bemerkungen spätestens binnen 
vier Wochen zurückgegeben, und diese Bemerkungen durch den Gemeinde-Ratß 
in eigener Sitzung gepräft und begutachtet. 
Dann erst wird die Rechnung nebst den beyderseitigen Bemerkungen dem 
Oberamte übergeben, welches die nähere Prüfung und Berichtigung derselben nach 
der ihm ertheilten Instruktion y. :2. und :v. besorgt. Die gegebene Resse 
werden dem Gemeinde= Rathe und Bürger-Ausschusse zur Einsicht und resp. Nach- 
achtung mitgethellt,
	        
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