Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

559 
Diebstahls) wegen nach zesolgter Theilnahme an einem Diebstahle und wegen 
intellertueller Ubebesezast eines weitern Diebstahls, neben dem Schadens- 
Ersatz und der Bezahlung seiner Arrest, und Azungs, so wie der Untersuchungs= 
Kosten zu zwei und einhallbjsähriger Bestungsstrafe, und nachheriger 
Einschließung in ein Zwangs Arbeitshaus auf sechs Mongte. 
Am 135. wurde: 
u gegen Johann Müller?) aus Rosenberg, Oberames Slwangen? wegen kleinen, 
einfachen, sedoch dritten Diebstahls, neben dem Ersatze des Schadens, in s% 
weit solcher noch nicht geleistet ist, und Bezahlung seiner Arrest= und Lungk= 
auch der hälftigen Untersuchungs-Kosten, eine schtmonatliche Zuchthaus- 
strafe in Gotteszell, und nachherige Einsperrung auf drei Monate in ein 
Zwangs= Urbeitshaus; und 
4. gegen Johann Spatschek, tu Onolzheim, Oberamts Crailsheim) wegen klei- 
nen und erseßten, sedoch wiederholten und ausgezeichneten Diebstahls, neben 
dem Erfaße der Arrest= und Miungs", auch der Untersuchungs" Kosten, eine 
viermonatliche Suchthausstrafe in Gotteszell ausgesprochen. 
Am :7. April ist: 
Bernhard Riegg, Bürgermeister zu Heuchlingen, Oberamts Aalen, wegen 
der ihm bei seiner Rechnungs-Führung zur Last fallenden Nachlässigkeit und 
des hieraus entstandenen Cassen: Rests) mit einer achttägigen Gefängniß= 
Strofe belegt, der Bürgermeister-Stelle entlassen und zu jeder verrechnenden 
Stelle für unfähig erklärt) auch in die Untersuchungs, Kosten und in den Ersaß 
des noch nicht vergöteten Schadens verurtheilt worden. 
9# 
- 
Erkenntnisse in Revisions-Fällen. 
Am 2°0. Abril wurde: 
1. gegen Johann Georg. Ott, von Bernhardsdorf, Oberames A#len, das von 
Seiner Königlichen Masestät im Wege der Snade nicht gemilderte 
Erkenntniß dahin ausgesprochen, daß Inquisic wegen angeschuldigter Tödtung 
des Forst-Beiknechts Würsum, von Kizing, so wie wegen eines zu diesem Ende 
eschlossenen Complotes oder eines mit Vorbedacht und Ueberlegung dazu ge- 
Ezren Entschlusses vor der Instanz loszusprechen, dagegen wegen naͤchsten Ver- 
suchs der Tödtung, so wie wegen mehrmaligen Wilderns, dann wegen Dieb- 
stahls und Betrugs) zu einer seiner körperlichen Beschaffenheit angemessenen 
vierzehensáhrigen Zuchthausstrafe in Gotteszell zu verurtheilen, auch 
sämtliche Urrest,, Verpflegungs= und Untersuchungs-Kosten, so wie den Werth 
der gestohlenen Doppel, Flinte und des von ihm erlegten Wildes, unker solis
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.