Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

J. 47.5 
Fortsetzun g# 
Um den - gegen die Zerstreuung und den Verlust der — zu Bele- 
tung seiner Rechnung dienenden Dokumente sicher zu stellen, sind dieselben beg 
der jedesmallgen Uebergabe von Ziffer zu Ziffer vorzuzählen und ein fdrmlicher 
Empfang.-Schein darüber auszustellen. Sollte gleichwohl in der Folge eine Rech- 
nungs-Urkunde vermißt werden, so hat sich die Gemeinde an denjenigen zu hal- 
ten der sie zu verwahren gehabt hat; in Beziehung auf den Rechner aber ist 
der Eintrag in der Rechnung, welcher sich auf das verlorne Dokument bezieht, 
als richtig anzunehmen.. 
F. 43.. 
Verhältniß des Gemeinde = Rathes zum Oberamte- 
Dle — das Innere der Perwaltung selbst betreffenden, so wie die — gegem 
N#selbe beom' ruggerlchtlichen Durchgange erhobenen Anstände wird der Ober- 
amtmann durch den Gemelnde:= Rath unter seinem perstaliichen Vorsitze erdrtern: 
und erledigem lassen. 
Auch in andern,besonders" wichtigen oder schwierigen Fällen ist es nicht. 
allein dem Stadt-NRalbo, sondern auch den Gemeinde-Räthen der übrigen Amts- 
Orte erlaubt, den Oberamtmann um perlduliche Anwehnung zu bitten, so wie 
von der anderen Seite der Oberamtmann ermachtigt ist, jeder Verhandlung des 
Gemeinde-Rathes, welche seine Gegenwart erfordern mochte, auch unaufgefordert: 
anzuwohnen: Jedoch hat er die Nothwendigkeit seiner Anwesenheit, in so fern 
ste mit Kosten verbunden ist, jedesmal gegen die betreffende Regierung zu recht- 
fertigen. 
In keinem Falle darf aber durch die Gegenwart des Beamten die Freyheit 
der Berathung geltört, oder das Stimmrecht der Raths= Glieder beeinträchtigt 
werden. 
s. 49. 
und zum ersten Orts-Vorsteher. 
Auch der. Gemelnde = Vorsteher hat zwar die Verhandlungen des Gemeinde- 
Raihes von Amtswegen vorzubereiten, zu ordnen und zu leiten, die Stimmen 
zu samm̃eln, und. aus der Mehrheit derselben den Beschluß zu zlehen, niemals 
aber die Freyheit der Berathung. auf irgend eine Weise zu sibren, vielmehr die
	        
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