Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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ten uͤbergeben werden, damit ermessen werden konne, ob ein dergleichen 
Deserteur noch zum Mild#tär, Diensi geeigner sei, oder nicht. 
Schulden, eder andere von einem Deserteur eingegangene Verbindlichkeiten ge- 
ben dagegen dem Staate, in welchem er sich aufhält, kein Recht, dessen Auslieferung 
zu versagen. " · 
Fünfter Artikel. 
Die Verbindlichkeit zur Auslieferung erstreckt sich auch auf die Pferde, Sättel, Reit- 
zeng, Armatur, Montirungsstücke und sonstige herrschaftliche Milltär-Esfekten, 
welche von dem Deserteur etwa mitgenommen worden sind, und tritt auch dann ein, 
wenn, der. Deserteur selbst, nach, den Bestimmungen des vorhergehenden Arrikels 
nicht ausgeliefert wird. 
Sechster Arrikel. 
Um durch die möglichste Regelmäßigkeit die Auslieferung zu beschleunigen, find 
beire hohe contrahirende Theile über bestimmte an idrer Gränze belegene Ablieferungs= 
Oite übereingekommen und wird von Königl. Würtembergischer Gate hiezu Mer- 
genrheim und Gerab ron## und von Khönigl. Preußischer Seite Erfurt und 
Sharlouis angenommen. In diesen genannten Ablieferungs-Orten wird eine 
gegenseirig bekannt zu machende Behörde mit der Empfangnahme der Deserteurs und so 
sortigen Bezahlung aller in den nachfolgenden eilften und dreizehnten Artikeln stipu- 
lirten Kosten beauftragt werden. · 
Siebenter Artikel. 
Die kblieferung geschieht in der Regel freiwillig und ohne erst eine Requisttion 
abzuwarten. Sovbald daher eine Milirár" oder Sivilbehörde einen senseitigen Derer- 
teur entdeckt, wird derselbe nebst den ekwa bei sich habenden Effekten, Pferden, 
Waffen se. sofort unter Beifügung eines aufjunehmenden Protocolls an die jen- 
senige Behörde im nächsten Ablieferungs) Orte gegen Bescheinigung übergeben. 
Achter Artikel. 
Sollte aber ein Deserteur der Aufmerksamkeit der Behörden desjenigen Staats 
in welchen er übergetreten ist, entgangen sein; se wird dessen Auslieferung sogleich 
auf die erste dißfallssge Requisition erfolgen, selbst dann, wenn er Gelegenheit ge- 
funden hätte, in dem Militérdienst des gedachten Staats angestellt, oder in diesem 
Staate überhaupt auf irgend eine Art ansäbig zu werden. Nur wenn über die 
Nichtigkeit wesentlicher in der Requisition angegebener Thatsachen, welche die Anelie, 
serung überhaupt bedingen, solche Jweifel obwalcen, daß zuvor eine nähere Tufkld= 
kung derselben zwischen der requirenden und der requirirten Behörde nörbig wird, ul 
der Auslieferung bis zur nähern Berichtigung der angegebenen Thatsachen Anstand 
zu geben. ç 
6 (Neunter Artikel. 
Die im vorstehenden Artikel erwähnten Requisstionen ergehen an die gegenseitigen
	        
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