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gesetzliche Befugniß des Gemeinde-Nathes zu ehren und gegen jeden Eingriff von
innen oder von außen zu schügen.
7. 5So.
(Besonders in Verwaltungs-=
Insbesendere hat sich der Orts = Vorsteher über das Gemeinde = Veringen
durchaus keine einseitige Verfügung anzumaßen, keine durch den Gemelnde = Rath
nicht, im Voraus genehmigte Ausgabe auf die Gemeinde-Kasse anzuweisen, ohne
Zastimmung des Gemeinde-Rathes keine Accorde oder sonstigen Verträge im
Namen und auf Rechnung der Gemeinde abzuschließen.
’ 51.
mund Polizey-Sachen.
Auch in Polizey = Sachen hat der Orts-Vorsteher dle — ihm ubthig dün-
kenden Anordnungen, besonders in so fern ste mit Kosten für die Gemelnde ver-
bunden sind, im Gemeinde-Rathe vorzutragen, und wenn er sich bei dem Beschlusse
desselben nicht beruhlgen zu knnen glaubt, die oberamtliche Entscheidung einzu-
bolen. In dringenden Fällen ist jedoch dem Orts-Vorsteber erlaubt, auch ohne
Mitwirkung des Gemeinde-Rathes die für den Augenblick erforderlichen Vor-
kehrungen zu treffen.
9. B52.
Fortsetzung.
Die Vollzlebung der Beschlüse des Gemeinde-Raithes, so wie der — von
den höheren Behbrpen getroffenen Anordnungen ist dem Orts = Vorsteber
überlassen.
Er ist hiebey in keinem Falle an die Mitwirkung des Gemelnde-Rathes
gebunden, erforderlichen Falls aber berecheigt, denselben im Ganzen, oder einzelne
seiner Mitglieder zur Unterstüung und Mitwirkung aufzufordern.
9. 53.
Verhältniß des Oberamtmanns zur VGemeinde = Obrigkeit der
Ober-Amts = Stad
Was das besondere Verhálinlß der Gemeindee Sbrigkei des Oberamts= Sitzes
jum Oberamtmann in Polizey= Sachen bekrifft, se baben Wir hierüber in Unse-
rem Edikte über die Oberamts-Verwaltung fF. 45. das Rbtbige angeordnet.