Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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gesetzliche Befugniß des Gemeinde-Nathes zu ehren und gegen jeden Eingriff von 
innen oder von außen zu schügen. 
7. 5So. 
(Besonders in Verwaltungs-= 
Insbesendere hat sich der Orts = Vorsteher über das Gemeinde = Veringen 
durchaus keine einseitige Verfügung anzumaßen, keine durch den Gemelnde = Rath 
nicht, im Voraus genehmigte Ausgabe auf die Gemeinde-Kasse anzuweisen, ohne 
Zastimmung des Gemeinde-Rathes keine Accorde oder sonstigen Verträge im 
Namen und auf Rechnung der Gemeinde abzuschließen. 
’ 51. 
mund Polizey-Sachen. 
Auch in Polizey = Sachen hat der Orts-Vorsteher dle — ihm ubthig dün- 
kenden Anordnungen, besonders in so fern ste mit Kosten für die Gemelnde ver- 
bunden sind, im Gemeinde-Rathe vorzutragen, und wenn er sich bei dem Beschlusse 
desselben nicht beruhlgen zu knnen glaubt, die oberamtliche Entscheidung einzu- 
bolen. In dringenden Fällen ist jedoch dem Orts-Vorsteber erlaubt, auch ohne 
Mitwirkung des Gemeinde-Rathes die für den Augenblick erforderlichen Vor- 
kehrungen zu treffen. 
9. B52. 
Fortsetzung. 
Die Vollzlebung der Beschlüse des Gemeinde-Raithes, so wie der — von 
den höheren Behbrpen getroffenen Anordnungen ist dem Orts = Vorsteber 
überlassen. 
Er ist hiebey in keinem Falle an die Mitwirkung des Gemelnde-Rathes 
gebunden, erforderlichen Falls aber berecheigt, denselben im Ganzen, oder einzelne 
seiner Mitglieder zur Unterstüung und Mitwirkung aufzufordern. 
9. 53. 
Verhältniß des Oberamtmanns zur VGemeinde = Obrigkeit der 
Ober-Amts = Stad 
Was das besondere Verhálinlß der Gemeindee Sbrigkei des Oberamts= Sitzes 
jum Oberamtmann in Polizey= Sachen bekrifft, se baben Wir hierüber in Unse- 
rem Edikte über die Oberamts-Verwaltung fF. 45. das Rbtbige angeordnet.
	        
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