Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Ben 12. Mai ist durch das Ableben des Caplans Hoͤlile die katholische Cap- 
lanei Comburg, . 
tmqupg.MaiistducchvasAbcebendksPfarkkiHöchsten-e kqusxtei 
WeilexsseußlingewDecgnatsMuhmen-mErtevtgnaggekommm 
II. Verfügungen ver Departements. 
Ministerium des IJnnern: - 
InswandekeknachdeanokdamekikanischtnFreisiaatenbenosids 
Die Königl. Riederländische Regierung har sich veranlaßt gefunden) die im 
Jahr 1817. getroffenen Maßregeln zu erneuern wornach diejenigen Auswanderer 
und in Notten reisenden Ausländer, welche sich in einem niederläándischen Seehafen 
nach den vereinigten nordamerikanischen Freistaaten einschiffen wollen, nur dann auf 
dem niederländischen Gebiete zugelassen werden, wenn ße durch zuverlaͤssige Einwoh- 
ner dieses Königteichs hinlaͤngliche Sicherheit leisten konnen, daß sie die erforderli- 
chen Mittel fuͤr ihren dortigen Aufenthalt bis zur Einschiffung besitzen. 
Den Kdnigl. Oberämrern wird unter Hinweisung auf die Verordnung vom 9. 
Juli 1617. (S#aats, und Regierung Blatt Nro. 39.) aufgegeben, biese erneuerte 
WVerfügung den Auswanderungslustigen nach ihrem ganzen Umfange bekaännt zu ma- 
chen, Stuttgart den 14. Mai 1819. 
Ministerium des Innern. 
v. Otto. 
  
Ellwengen. Der kürglich verstorbene vormalige Fürstl, Hohenlohe-Reuensteinische Hofkammer= 
rahy Ruklas ju Weikersheim hat in einer am 78. Merz d. J. errichteken letzten Willens-Verord= 
nung: 1. ein Capital von rono fl. mir der Bestimmung, daß die jährlichen Jiusen hieraus zur Be- 
foldungs-Aufbesserung des jeweiligen Schullehrers in Schäftershrim verwendet werden sollen; a. auf 
eleiche Weise zum Besten bedürfriger Hausarmen und Schuikinder in Weikershein 00 fl.; und 3. für 
die bedürftige Hausarnie und Schulkinder in Dörzbach #150 fl. bestifter. welche- wohlthäcige und 
guhmüche Handlung hiemit öffintlich bekannt gemacht wird. Den ½#. Mai 1819. « 
·.». Königl. Resierung für den Javt - Krels. 
FSür has mit dem erslen Jull v. J., beginnende zweite Halbjahr des Staars= und Regierungs-Blatts 
And die gewohnliche Gebühren min ##st 30 kc für das Eremplar von den Königl. Hberämterm und 
Postämterm an die unterzeichnete Scelle voraus einzusenden, von hiesigen Abnehmern aber auf dem 
Büreaydes Regierungs-Blatrs 4u terichtigen, für die an Königl. Oberamts -Gerichte abgegeben wer- 
Venden Eremplare darß einer höheren Bestinimung zu folge, krine Bezahlung geleistet werdem. 
Stur#harr den 31. Mal18;9. Königl. Kafsier-Umt für das Staats= und Regierungs-Blatt- 
Sit uttgart. Die Brod-LKieserungs-Mkorde auf die Monate, August, Sept., Oltober, und viel- 
leicht auch auf die Monate Nopemb, und Dezemb. d. J., für die Garnisonen Stuttgart, Ludwigsburg, 
.. ..« «
	        
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