296
-
Geschäftsrerhältnisse der Buchhaltetr.
Inn Falle der Abwesendeit, Krankheit oder einer andern Verhinderung des Ka,
meralverwalters ist, insofern über die Amtsverweserei nicht anders verfsügt wird,
der Buchhalter gelsenzlicher Stellvertreter des Beamten, sonst aber ist er, als ver-
pflichteter Amts. Gehülfe, vorzüglich für die Rechnungsführung bestimmt, und hat
insbesondere folgende Geschäfte zu übernehmen:
a.) die Anfertigung und nábrung des Haupebuchs oder der mit dem Anfange
des Etats, Jahrs anzulegenden Rechnung, nach den Vorschriften der dem
nächst erscheinenden neuen Rechnungs= Justruktion;
b.) die Fertigung dee monatlichen Rechnungs= und Kassen-Repporte, welche er
neben dem Beamcen mit unterzeichnet;
.) die Rechnungs. lbschlüsse unter Bewirkung der erforderlichen Uebereinstimmung
mit dem durch den Beamten selbst zu führenden Tagebuch über Einnahmen
und Ausgaben;
d.) die Verzeichnung der Activ: und Passio?-Reste mit Besergung der von den
Betheiligten beizubringenden Beurkundung;
e.) die Protokollführung bei dem Naturaliensturz (Nachmessen), und sodann
f.) die Fortse zung 263 künftig zu haltenden Amts- Grundbuchs, so wie die Samm-
lung und Verjeichnaung der Normalien und allgemeinen Verordnungen, aus-
"# schließlich der dieeei vorkommenden Abschriften.
Der Buchdalter hat sich nicht nur den ebengedachten Geschäáfeen, sondern über-
hauot allen und jeden amtlichen Aufträgen des Kameral= Beamten mit Bereitwillig=
kelt zu untertiehen.
Er ist für die Besorgung derselben zunäch'tt dem Kameral--Verwalter, dieler aber
dem Sta ice vera. 1I voli0, indem auf dem Buchdalter nur dann, wenn er in den
hiezu geeigneten Fällea als Amtsverweser des Kameral Verwalters handelt, für die
in dieser Eigenschaft vorgenommenen Geschäfte allein und unmittelbar die Verant,
wortlichkeit gegen den Stage haftet.
Insbesondere geschieht es auf Gefahr der Kameral-Verwalter, wenn diese in
einzelnen Fällen außer der Amtsverweserei den Buchhaltern Geld, Sinzüge über-
tvragen.
1
Besoldunzs-Zestimmung nach den Classen der Aemter.
Die Kameralämeer werden nach dem Umfange der damit verbundenen Geschfee
mit Rücksicht auf den durch die Zutheilung der Forst. und I##d. Gefälle erhalrenen
Kuwachs in drei Classen getheilt) für welche folgende Besoldungen bestimmt
sind:.