Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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ihm ruͤthlich oder forderlich scheint, den Ausschuß um seine Meinnng zu hbren, 
und sich mit ihm uͤber das gemeine Beste gemeinschaftlich zu berathen. 
9. 69. 
Einsicht der Gemeinde-Rechnungen. 
Ungeachtet nun nach allem bisberigen die eigentliche Verwaltung des Ge- 
meinde-Wesens oder die laufenden Geschäfte derselben einzig und allein dem Ge- 
meinde= Rathe ohne Mitwirkung des bürgerlichen Ausschusses überlassen bleiben 
sH haben Wie jedoch dem letzteren schen oben (F. 46) die Befugniß einget bumt, 
bie Jahrs-Rechnungen der Gemeinde= Pfleger nebst ihren Beylagen einzusehen, zus 
prüfen und seine Bemerkungen über dieselbe dem Gemeinde-Rathe mitzuheilen.' 
Es wird aber der Ausschuß, und vorzugswelse der Obmann desselben nicht allein. 
für die sorgfältige Verwahrung und unmangelhafte Zuräckgabe der NRechnung 
und Rechnungs-Belege (F. 47), sondern auch insbesondere noch dafür verantwort- 
lich gemacht, daß diesilben während der — zur Durchslcht bestimmten Feist unter 
keinerley Verwande von dem Rathhause oder dem — in Ermanglung desselben hiezu 
angewiesenen Lokale entfernt werden. . 
*5## 70. 
Weitere Berathung des Ausschusses. 
Bey Gelegenheit dieser Rechnungs-Durchslicht kann sich der Bürger= Ausschuß 
zugleich über den Zustand des Gemeinde-Wesens überhaupt und dessen Verwaltung 
berathen, seine dießfallsigen Wünsche, Vorschläge oder Beschwerden den Bemer- 
kungen über dis Gemeinde-Rechnung anhängen, und mit solchen dem Gemeinde- 
Rathe übergeben, welcher diese wie jene gehbrig zu würdigen, und dem Oberamte. 
jur weiteren Verfügung vorzulegen hat. 
J. 71 
Beschränkung seiser Jusammenkünfte. 
Ausser dieser jährlichen Zusammenkunft hat sich der Bürger-Ausschuß in der 
NRegel nur auf eine — von dem Gemeinde= Rathe oder vom Oberamte erhaltene 
Aufforderung zu versammeln. In ausserordentlichen Fällen ist es jedoch dem Ob- 
manne erlaubt, auch im gaufe des Jahres den Ausschuß zusammen zu rufen; er 
bat aber jedesmal zuvor den Orts-Vorsteher von diesem Verhaben und von dem 
Seenstande der Verhandlung in Kenntniß zu setzen.
	        
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