! 71.
Form iderselben.
Zu jeder Verbandiumg des Buͤrger- Ausschusses sind sämmtliche Glleder des-
selben durch den Ohmann zu berufen.
Ohne gältige Entschuldigungs-Urfache kann sich kelnes der — im Orte an-
wesenden Ausschuß-= Glieder der Versammlung entzlehen.
Zur Gältigkeit des Beschlusses ulrd die Anwesenheit von mehr als der Hälfte
lmmtlicher Mitglieder ersordert.
. 53.
Beobachtung der Instanzen-Ordnuns.
Der Ausschuß bat seine Anträge in jedem Falle zunächst an den Gemeinde-
MRath und erst, wenn er dort das gewünschte Gehbr nicht erhalten, an das Ober-
em zu richten, und von diesem die Entschließung zu erwarten.
Sollte diese über die Gebühr verzbgert werden, oder der Ausschuß bey der-
selben sch nicht beruhigen zurkbunen glauben, so isi ihm zwar unbenommen, seine
dießfallsige Beschwerde bey der betreffenden Reglerung im ordentlichen Wege an-
zubringen. Er hat jedoch diese Eingaben jederzeit in gesetzlicher Form verfassen
zu lassen, ausser den gesevlich ausgenommenen Fällen den oberamtlichen Beybe-
richt nicht zu umgehen, und aller — die Gemelnde-Kasse beschwerenden Solliei-
tationen sich zu enthalten-
9. 14.
« Sorn. der Anträge des burgerlichen Ausschusses.
Die Anträge a an den Gemeinde-Rath geschehen jederzeit mündlich durch den
Ausschuß in Gesammtheit, oder den Obmann und einige Mitglleder des Ausschus-
ses; die Anträge ans Oberamt in der Regel gleichfalls mündlich durch den Ob-
mann und elnes oder mehrere hiezu vom Ausschusse gewählte Mitglieder dessel-
ben. Die Bemerkungen über die Rechnung oder den Gemelnde-Etat und andere
ausführlichere Vorträge knnen zwar schriftlich verfaßt, dem Gemeinde-Rätbe jedoch
nicht anders als persbulich übergeben werden.
ß. 75.
.Venzichrleistang der Gemeinde auf Selbst-Vertretung.
Sollie zirgend elne Gemeinde des Kiigreiches nach besendzren Orts= oder
Zeit- Perhälmissen, eine solche Vertretung — dem Gemeinde- Raihe gegenuͤber —