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Sicherheits-Beherden in einem weiten Umkreise bekannt werden, ohne zur Unzeie in
das Publikum zu kommen. Denn die gravirten Personen nehmen nur zu oft ihre
Maßtegeln mit desto größerer Vorsicht, wenn sie durch die bffentlichen Blätter erfah-
ren, daß, und wie weit man der Auemittelung eines Verbrechens, oder ihnen selbst
bereits auf der Spur ist. "
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« · Königl. Kameralamt.
Stuttgart. Von den herrschaftlichen Seewiesen ist ½2 Vre. 22 Rth. 64 34“ wo vorher der
Trockenplatz der eib= und Hofwasche befindlich gewesen istf, zum Verkauf ausgesetzt, und wird am
Dienstag dem 22. d. M. #ine Nufstreichs -Verbandlung darüber abgehalten werden, wobei die Lieb-
baber sich Vormittags 10 Uhr einfinden wollen. Den 3. Juni 1819. Königl. Kamerakamt
Strutegart, Ueber die nach und nach erfolgende Beifuhr des dem Königl. Militär zu Stutt-
gart, Ludwigsburg, Eßlingen und Ulm, vom 1. Jull bis letzten Dez. d. J. bei 34 Königl. Kas
meralimtern angewiesenen Habers wird Montag den 21. dieñ, Vormittags precise 9 Uhr, in der dis-
seitigen Canzlel eine Abstreichs-Verhandlung vorgenommen werden. Die Liebhaber welche hiran Theil
nehmen wollen, haben mit obrigkeitlichen Zeugmissen sich auszuweisen, daß sie im Srande find, einen
solchen Accord zu übernehmen. Den 10. Juni 18:9. " ,,.«,
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eugnig daß er eine Caution von Zoo fl. in gerichtlich versicherten Kapitalien oder dreifachen Suͤter-
werth leisten koõnne, aufzuweisen hat. Den 29. Mai 1819. Koͤnigl. Kameralamt.
Herrenberg. Um über den Vermögenszustand des Johann Georg Walther, Bürgers und.
Bauren zu Bohndorf, eine genaue Uebersichr zu bekommen, werden die Gläubiger desselben andurch
aufgefordert, ihre an den Walther zu machen habenden Forderungen innerhalb vier Wochen der hle
hen Saadtschrelberei unter Vorlegung der Beweise anzuzeigen. Den :3. Mai ig9zt09. l½
· -.» KöniHLDbekqmtissetlchh
Besigheim. Johann Georg Gloß, von Kirchheim a. . R. welchen schon vor mehreren Jahren
verschellen und bereits das Jo. Jahr zuruckgelegt hat, wird andurch, in Gemäßheit erlassenen Dekrets=
Königl. Puppillen-Senats des Königl. Gerichtshofes in Eßlingen derzestalren ediktalirer citirt, daß der-
Fläe oder seine allenfallsige derzeit noch unbekannte leibes-Erden in einer pe##mtorischen Frist von
3 Monsten vor dem Waisen-Gericht in Rirchbeim a: N. osscheinen, und sein in pflegschaftlicher Admi-
stratioh Kebendes Vermözen- im Empfans nehmen oder, gewöärtigen sollen, daß er für Tod erklärt und
tedachres Vermögen seinen bereits bekannten nöchsten Erben deßniriv werde zugerhellt werden. Den
3½. Mal 1819. « *-• * « Königl. Oberamts-Gericht.