Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

327 
der Förmlichkeit der Bitte um Akten-Ausfertigung för desert erklärt, unter Ver- 
urtheilung des Beklagten, Anten, in die Prozeß Kosten der zweiten Instanz. 
Am zu. Mai wurde: 
in der Rerhts, Sache erster Instanz zwischen dem Sattlermeister Sebastian Weiß, 
von Steetgart, Kläger, und der Köonigl. Ausstands, Commission, Beklagten, 
eine Forreg für gelieferte Arbeit betreffend, dem Kläger Beweis auferlegt; 
6. in der Rechts-Sache erster Instanz zwischen Barbara Hag, von Ulm, uncer Bei- 
sland ihres gerichtlich bestätigten Kriegsvogts, Klägerin, und dem Oberhof- 
Cassier, Hof' und DomainenF Rath Tafel in Stutegart, Beklagten, Bindika- 
tion einer Staacs-Cassen= Obligation betreffend, der Veklagte von der gegen 
ihn erhebenen Klage entbunden, unter Werurtheilung der Klägerin in die 
Proztß, Kosten. 
Am :3. Mai wurder: 
7. in der Appellations= Sache von Leonberg, zwischen dem NRagelschmid Wendel da- 
selbst, Beklagten, Anten, und dem Dorfschüten Friedrich Sölle, von Ipcingen? 
Kläger, Aten, eine Schuldforderung berreffend, der Bescheid ereheilt, daß diese 
Sache zur Zeit an den Gerichtshof nicht erwachsen, auch Ant dem Aten die 
R der bishetigen Tagfarthen in der Appellations-Instanz zu ersetzen schul- 
dig sey. 
77. Gerichtshof für den Schwarzwald-Kreis. 
1.) Criminat= Senat. 
Am 13. Mai ißt: 
1. Johannes Merkt, von Leinstetten, Oberamts Sulz, wegen JFälschung und 
Vagirens, neben Verfällung in sämtliche Untersuchungs-Kosten zu dreimonat, 
licher Juchthaus, Strafe und nachheriger, wenigstens dreim onatlicher 
Einschließung in ein Zwangs= Arbeitshaus verurtheilt worden. 
An :7. Mai wurde: 
2. der zu Rottweil verhaftete Matháus Pfistkr, gewesener Posthalter daselbst, 
wegen Unterschlagung eines ihm zur Bestellung übergebenen Geld Pakets 
von 157 fl. 48 kr., deren er für überwiesen angenommen wurde,) dann wegen 
uͤbler Beirwaltung der ihm uͤbertragen gewesenen Pflegschaften hiebei gesetzten 
bedeutenden Kassen= Rests und verübten Betrugs) neben der Werbindlichkeit zum 
Schadens-Ersaß und zu Erstattung sämtlicher Arrest, Azungs- und Unterfu- 
chungs Kosten, der fernern Bekleidung eines offentlichen Amtes für unfähig 
erklärt, und zu ach tmonatlicher Bestungs-Strafe mit angemessener Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.