Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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m) alle diejenigen Fälle, wo eine Gemeinde auf Kosten anderer sich eine Ein- 
nahms-Quelle erbffnen, oder die bereits bestehenden erweilern will, z. B. 
die Einführung oder Erhdhung von Pftaster-Brücken= Wag-Kranen-Weg- 
Thersperr= Geldern und dergl.; 
oan) wenn die Gebühren für die Aufnahme neuer Bürger und Boysitzer erhbht, 
die neu aufgenommenen Bürger von den Gemeinde-Nutzungen ganz oder 
zum Theil ausgeschlossen, die Aucgesessenen hbher als die Mitglieder der Ge- 
meinde zu den Umlagen der letzteren angelegt, 
o) wenn neue Jahr= und Wechen-Märkie errichtet, die bestehend en verlegt, 
erweitert oder mit neuen Abgaben beschwert werden sollen. 
. 60. 
Höchste Genehmigung. 
In allen so eben (F. 78 und 79) aufgezählten Fällen wird der Beschluß des 
Gemeinde-NRathes dem Oberamte zur Prüfung vorgelegt, von diesem aber entwe- 
der von Amts wegen genehmigt, oder der betreffenden Kreis= Regierung mit gut- 
#chtlichem Berichte vorgetragen. 
Letzteres geschieht norhwendig: 
1) wenn der Oberamtmann, irgend ein Gehülfe desselben, oder ein anderer 
Staats-Beamter bey der Sache persdulich interesstrt ist; 
) wenn für irgend ein Mitglied des Gemeinde-Rathes oder bürgerlichen Aus- 
schusses eine neue oder erbbhte Besoldung oder Pension bewilligt wird; 
35) wenn einem Mitgliede des Gemeinde-Rathes oder bürgerlichen Ausschusses 
eine ausserordentliche Belohnung, Verehbrung, Nachlaß oder sonstige Be- 
günstigung zugedacht wird, so fern solche die Summe von 60 fl. In der 
ersten, 65 fl. in der zweiten, 30 fl. in der dritten und 15 fl. in der vlerten 
Klasse der Gemeinden (#. 2) öbersteigen; 
4) wenn an einer liquiden und erigiblen Forderung der Gemeinde ohne streng 
rechtliche Verbindlichkeit ein Nachlaß bewilligt wird, welcher (nach Ver- 
schiedenheit der Klassen) die so eben (Nro. 5) festgesetzte Summe 
übersteigt; 
5)) wenn die Verbindlichkeit zum Nachlasse an und für sich im Vertrage be- 
gründet, der Betrag desselben aber unbesilmmt ist, und nach der — vom 
Gemelnde-Rathe geschehenen Bewllligung das Doppelte obiger Summe 
CI10 fl. 90 fl. b0 fl. 30 fl. nach Werschiedenheit der Klassen) öbersteigt;
	        
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