Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Herrenbers. Johann Geerz Brck, Schmid pon Kuppingen, welcher aller mit ihm vergenom- 
menen Besserungsmittel unerachret in selner verschwenderischen Lebensart fortfährt, wird hiemit für 
mundtodt erklärk, und zugleich verordnet, daß jede Handlung welche kunftig von demselden ohne Zu- 
ziehung oder Einwilligung des ihm verordneren #flegers, alt Jonas Beck Schmid von da, vergenom- 
men, fur ungultig erklart wird. Desselben Gläubiger hingegen werden aufgefordert, ihre Sorderungen 
innerhalb 4 Wochen um so gewisser der hiefigen Stadtschreiberei geherig anzugeben, als sie im Unter- 
lassungsfall die daraus für sie entspringenden Nachtheile sich Krn zuzuschreiten haben. Den :½2. Mai 
1879. Aemn (. Oberamts-Gericht. 
Herrenberg. Um einen richtigen Vermgzens= Zustand des Rachs-Verwand'en, Adam Fried= 
rich Hillers von vier, zu bekommen, werden deßen sämtliche Gläubiger hiemit aufgesordert, ihre an 
denselben zu machen hedende Forderungen innerhalb vier Wochen in hiesiger Stadtschreiberei unter 
Vorlegung der Beweis-Urkunden anzuzeigen. Den 26. Mai 2619. · · 
Königl.Oberanits-Gekicht. 
erren berg. Unt von den Bermägens-Umständen des Ochsemvirth, Johann Georg Wali, 
von Kuppingen, eine genaue Kenntniß zu bekeimen, werden dessen Gläubiger hiemit offentlich ausge- 
rufen, ihre an den Ochsenwirth Walz zu machen habende Forderungen innerhalb vier Wochen der hie#- 
üigen Stadtschreiberei durch Vorlegung der Beweis-Urkunden anzuzeigen. Den 29. Mai 2319. 
#1 — Koͤnigl. Oberamts-Gericht. 
Herrenberg. Die Gläubiger des August Weidlen, gewesenen Apothelers-Geselle zu Unterjettim 
Hen, werden Hiemit aufgeserdert, ihre an den Weidlen zu machen habende Forderungen von heute an 
imnerhald 4 Wochen der hiesigen Stadtschreiberei beweislich anzugeben. Den 1. Juni 1870. 
« anigLOberamtösGmchn 
Hertenberg. Sämtliche Gläubiger des Forsters Johann Georg Chemann, zu Hildrizhausen, 
wenrden hiemit aufgefordert, ihre an deuselben zu machen habende rechtmäßige Forderungen innerhalb 
4 Wochen der hiesigen Stadtschreiberei beweislich anzu, eigen. Den 6. Juni 1829. *r 
« , Kbuigl.Ober«mts-Oeticht.; 
Herrenderg. In der Gantsache des Friederich Schurer, Buͤrgers und Z mmermanns zu Gärt- 
Uingen, ist der unferm 29. d. J. angedrohre Ausschlußbescheid gegen die bei der am 9. Juni statt 
gehabten Schulden-Kiquidation nicht erschienenen Gläubiger ausgesprocken worden, welches hiemit zar 
lalltemeinen Kenntniß gebracht wird. Den #1. Junüi 18:9. Kenigl. Oberamts-Gerichr. 
Herrenberg. In der Gantsache Komad Eberhardk, Bürgers und Fuhrmanns dabier, ist 
der unter dem 22. Mai v. J. angedrohre Aueschlußbeschrid gegen die bei der an hrutigem Tag 
stangehabten Schulden-Liquidar#ion nicht erschienenen Gläubiger ausgesprochen worven, welches zur 
allermeinen Kenntniß gebracht wird. Den 14. Juni 1610. KHüaenigl. Oberamts-Gerichr. 
Herrenberg. Es wird hiemit jedermann gewarnt, dem Gevrg Heinrich Morhardt, ledigen 
Audbsedsim -Mere von hier, welcher in einem verwirrten Geistes-Zustand sich befindet, erwas 
zu borgen, weil von Seiten der unterzeichneten Stelle kunftig niemand mehr zu einiger Be##ahlung 
Heh##sen werden kann. Den 16. Juni 4319, « Königl. Oberamts-Gericht. 
  
Maulbronn. Frledrich Weeber, ledig, Johann Jakob Albrecht, Zimmermann, mit Famillie, 
vron Dürrmenz-Möhlacker, David Servay, lediger Bauer von Groß-Villars, Johann Ladwig Din- 
kelacker, ledig, Schiffer von Jilingen, Christ. Friedrich wähnle, ledig, Karl Friederich Schweizer, 
Cbirurgus, ledig, von Knitrlingen, Jakobina Hallerin, ledig, von Lienzingen, Elisabetha Schempfin, 
ledig, Johann Konrad Faußer, Bauer, Georg Friedrich Bertsch, Pauer, Johann Michael Link, 
Bauer, samtlich diese mit Weib und Kinder, Sochunn Darid Bohringer, ledig, von Oelbrom, Je- 
remias Jakob Sämann, mit Familie von Oetisheim, Georg Adam Dr#ener, Schneide## mir Familie 
von Schmie, und Dorothea Schaanin, ledig, von Wormberg, sämtlich hiesigen Oberamts, wandern 
in verschiedene Gegenden aus, und haben zu diesem Ende auf Jahreafrist Burgen gestellt. Diejenigen 
n#un, welche aus irgend anem Grund eine Ansprache an einen dersellben zu Wachen haben, werden
	        
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