Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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4. z3. 
Der Amtspfleger hat am Ende sedes Rechnungs, Jahes mit den Steuer-Ein- 
bringern der einzelnen Zemeinden Abrechnung zu tieffen, denselben eine von ihm 
unterschriebene Abrechnung einzuhändigen, und dagegen eine von dem Steuer, Eis- 
bringer unterschriebene Adrechnung seiner Rechnung beizulegen. " 
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in seiner Kechnung durch Einnahme und Ausgabe zu verrechnen. 
a nach dem 8. 9. die Steuern nicht gerade in der näámlichen Summe, in 
welcher solche ausgeschrieben worden sfad, umselegt und eingezogen werden können; 
so ist mit dem Steuer, Einbringer über das, was er mehr oder weniger eingezogen 
hat) besonders abzurechnen" und ersteres in der Gemeinde- Rechnung in Einnahme, 
lehteres aber in Ausgabe zu siellen. # 
J. 24. 
Wenn schon der Steuer-Einzug von dem Amte des Gemeindepflegers getrennt 
ist, so bleibt es doch den Gemeinde-Raͤthen unbenommen, die bei der Gemeindekasse 
etwa vorrdthigen baaren Gelder zur Erleichterung der Steuerkontribuenten zu ver- 
wenden. Da es diesen) insbesondere auf dem Lande, sehr zur Erleichterung gereicht, 
wenn sie in dem Feitraum zwischen Georgii und Martini in Eintreibung der Steuern 
geschont werden können: so werden die Gemeinde-Räthe von selbst den Bedacht da- 
rauf nehmen; da, wo es der Zustand der Gemeindekasse erlaubt, die in diesem Zeit- 
raume verfallenen Steuern aus derselben vorschießen, und durch den Steuer, Ein, 
bringer an die Amtspflegkasse abliefern zu lassen. Hingegen ist sodann nach Nar- 
tini, oder überhaupt sobald der Landmann seine Erzeugnisse verwerthen kann, mit 
desto größerem Ernste auf den Einzug der Steuern und darauf zu dringen, daß der 
Steuer, Sinbringer die von der Gemeindekasse erhaltenen Vorschusse derselben immer 
im ndmlichen Rechnungs-Jahre wieder ersehbe, und in den Gemeinde-Rechnungen 
keine besondere Abrechnungen deswegen erscheinen. - 
Sollte der Zustand einer Gemeindekasse so beschaffen seyn, daß an ibren Ein- 
künften, nach Ao#zug der davon zu destreitenden Gemeinde- Ausgaben ein jährlicher 
Ueberschuß vorhanden wäre; so kann dieser, wenn der Gemeinde Rath und der 
Dörger UAusschuß mit einander einverstanden sind, und das Oberamt keine erhebli- 
che Erinnerungen begecen zu machen hac, ganz oder zum Theil zu Bezahlung der 
an die Umtspflegkasse jährlich einzuliefernden Steuecn, und zwar ohne einen Wieder- 
Ersat verwendet werden. 
In diesem Falle ist von dem Gemeinde-Rath im Einverständniß mic dem Bürger- 
Ausschuß über die Summe, welche von jenem Ueberschusse zur Steuerzahlung ver- 
wendet werden soll, ein BDeschlutz abzufassen) und, nachdem derfselbe die oberamtliche 
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