Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Weitere Befreyungen. 
Durch die pftichtmäßige Befolgung des gegenwärtigen Ediktes, insbesondere 
aber durch die von Uns bezweckte Oeffentlichkeit der Gemeinde-Verwaltung hof- 
fen Wir, die Gemeinde= Vorsteber und Bürger-Ausschüse über ihre gegenseitigen 
Rechte und Verbindlichkeiren je länger je besser belehrt, über das wahre und 
bleibende Interesse der Gemeinden aufgeklärt, und durch ihre vereinigten Bemü- 
hungen Uns in den Stand gesetzt zu sehen, den Gemeinden Unseres Kontg- 
reiches nach Maaßgabe ihrer Klassen-Ordnung allmäöblich noch mehrere und alle 
diejeniges Befreyungen einzuréumen, welche mit dem öffentlichen Wohl, mit den 
Grundsätzen Unserer Regierung und den Rechten der übrigen Staats-Genossen 
vereinbar sind. 
Inzwischen aber und bis hierüber von Uns etwas westeres verfügt werden 
wird, haben sich sämmtliche Gemeinden des Kdnigreiches nach den Bestimmungen 
des gegenwärtigen Ediktes, der Commun-Ordnung und der übrigen Gesetze, so 
weit solche den — von Une fo eben ausgesprochenen Grundsáten nicht wider- 
streiten, gebührend zu achten. " 
Gegeben, Stuttgart, den 31. December 1818. 
(Unterzeschnet:e) Wilhelm. 
Auf Befehl des Köhnigs: 
Der Staats= Sekretir., 
(Unerseichnet:) Vellnagel.
	        
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