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é.) Die Einkünfte des Salpeter, Regals. ç
7.) Die bereits angesehren, so wie die künftig anzuseßzenden Concessions=
Gelder von neu errichteten Mühlen, Feuerwerkstätten, Fabriken und andern
mit bäulichen Einrichtungen verbundenen Gewerben, mit Uusnahme derjeni-
gen, welche die Ratur bloßer Grundzinte haben.
8.) Das Taubenschlag= Geld.
B) Easten.
Alle aus der Gerichtsbarkeit und Polizei= Gewale fließende Ausgaben, als:
Besoldungen der höhberen und niedern Justiz= und Polizei= Beamen, infofern
dieselben nicht wenigstens theilweise die Belohnung für Dienst- Leitzungen bilden?
welche die Hof-Kammer in gutsherrlicher Eigenschaft empfänge, wie z. B. Gehalte
von Unterpflegers = Ste l#en , welche einem Schultheißen übertragen find) Legal. In-
spektions, und Sektions, Captur-Inquisitions= und Exekutions-) ferner Gefaͤngniß-
bau- Xosten, se wie die Kosten von Unierhaltung der Neckar-Schiff, und Floß-
Straße, soweit se bieher von der Hof= und Domänen= Kammer bestritten wurden;
wogegen auch der bisher zu Lauffen bezogene Wasser= Loll von der Hof-- und
Domänen-Kammer an die Ober= Finanz-Kammer überlassen wird; Ausgaben für
die Haltang von Vogt-Ruggerichten, Erbhuldigung, Belohnung bürgerlicher
Verdienste, Gesundheits,= Anstalten 2c. ,
AußerdemgehensiudieVerwaltungdersinaszkainmetlichenTanteraliAnmer
auchauedscjenigenEinnahmsisPostenübehwelchebtshetvoneinzemenHoffen-ce-
ratisemteknoufRechuungoecZwangOberkiFinanzkammersvmBehufder.Wies
per-Adgabebezogenwordcnsind. (
DieCameratsAemkekderObst-Finanz-undder-Hof-undemänenkammet
haben sich nun hienach zu achten, und werden denselben in Bezug auf die foͤrm-
liche Uebergabe noch besondere Weislungen zugehen. — Dabei verstehr es sich jedoch
von selbst, daß alle Einkänfte und Leistungen, welche vor dem 1. Juli. verfallen
sund) der Hof= und Domänen-Kammer vecbleiben. s
DenbofkammeklichenAmziängehörmmistgegenwårtidsVerorvnungdurch
gemehschafrlichecklassederaibergebeudenxowohhalsisheknekhmendecKcmemlämm
besonders bekannt zu machen. · f « «"
Stuttgart den 28. Juni 1819.
v. Weckherlin. v. Vellnagrl.
C.) Hof= und Domänen-Kammer.
Se. Königl. Mafestät haben durch ein unterm 2:. Juni d. Jahrs an die
Bof- und Domainen-Kammer erlassenes Dekret folgendes zu verfügen geruht:
Hof-Kameralverwalter von Klemm zu Lauffen wird auf sein Ansuchen mst
Penfion in den Ruhestand verfetzt; » -