Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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é.) Die Einkünfte des Salpeter, Regals. ç 
7.) Die bereits angesehren, so wie die künftig anzuseßzenden Concessions= 
Gelder von neu errichteten Mühlen, Feuerwerkstätten, Fabriken und andern 
mit bäulichen Einrichtungen verbundenen Gewerben, mit Uusnahme derjeni- 
gen, welche die Ratur bloßer Grundzinte haben. 
8.) Das Taubenschlag= Geld. 
B) Easten. 
Alle aus der Gerichtsbarkeit und Polizei= Gewale fließende Ausgaben, als: 
Besoldungen der höhberen und niedern Justiz= und Polizei= Beamen, infofern 
dieselben nicht wenigstens theilweise die Belohnung für Dienst- Leitzungen bilden? 
welche die Hof-Kammer in gutsherrlicher Eigenschaft empfänge, wie z. B. Gehalte 
von Unterpflegers = Ste l#en , welche einem Schultheißen übertragen find) Legal. In- 
spektions, und Sektions, Captur-Inquisitions= und Exekutions-) ferner Gefaͤngniß- 
bau- Xosten, se wie die Kosten von Unierhaltung der Neckar-Schiff, und Floß- 
Straße, soweit se bieher von der Hof= und Domänen= Kammer bestritten wurden; 
wogegen auch der bisher zu Lauffen bezogene Wasser= Loll von der Hof-- und 
Domänen-Kammer an die Ober= Finanz-Kammer überlassen wird; Ausgaben für 
die Haltang von Vogt-Ruggerichten, Erbhuldigung, Belohnung bürgerlicher 
Verdienste, Gesundheits,= Anstalten 2c. , 
AußerdemgehensiudieVerwaltungdersinaszkainmetlichenTanteraliAnmer 
auchauedscjenigenEinnahmsisPostenübehwelchebtshetvoneinzemenHoffen-ce- 
ratisemteknoufRechuungoecZwangOberkiFinanzkammersvmBehufder.Wies 
per-Adgabebezogenwordcnsind. ( 
DieCameratsAemkekderObst-Finanz-undder-Hof-undemänenkammet 
haben sich nun hienach zu achten, und werden denselben in Bezug auf die foͤrm- 
liche Uebergabe noch besondere Weislungen zugehen. — Dabei verstehr es sich jedoch 
von selbst, daß alle Einkänfte und Leistungen, welche vor dem 1. Juli. verfallen 
sund) der Hof= und Domänen-Kammer vecbleiben. s 
DenbofkammeklichenAmziängehörmmistgegenwårtidsVerorvnungdurch 
gemehschafrlichecklassederaibergebeudenxowohhalsisheknekhmendecKcmemlämm 
besonders bekannt zu machen. · f « «" 
Stuttgart den 28. Juni 1819. 
v. Weckherlin. v. Vellnagrl. 
C.) Hof= und Domänen-Kammer. 
Se. Königl. Mafestät haben durch ein unterm 2:. Juni d. Jahrs an die 
Bof- und Domainen-Kammer erlassenes Dekret folgendes zu verfügen geruht: 
Hof-Kameralverwalter von Klemm zu Lauffen wird auf sein Ansuchen mst 
Penfion in den Ruhestand verfetzt; » - 
 
	        
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